Allgemeine Informationen:
Ein Elternteil und sein Ehegatte, kann dem Kind den durch die Eheschließung erworbenen Ehenamen erteilen.
Voraussetzung:
- Der Elternteil hat das alleinige, oder das gemeinsame Sorgerecht mit dem anderen Elternteil.
- Das Kind lebt im gemeinsamen Haushalt mit dem Elternteil und dem Ehegatten.
- Beim gemeinsamen Sorgerecht mit dem anderen Elternteil muss dieser in die Einbenennung einwilligen.
- Führt das Kind den Namen des anderen Elternteil, ist ebenfalls dessen Zustimmung erforderlich.
Benötigte Unterlagen:
- Negativbescheinigung vom Jugendamt (Nachweis - alleinige Sorgerecht)
- Haushaltsbescheinigung (Elternteil, Ehegatte und Kind müssen die gleiche Wohnanschrift besitzen)
- Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde des Kindes
- Eheurkunde, ggf. beglaubigte Familienbuchabschrift der Ehe des Elternteils
Gebühren – gesetzliche Grundlage -
§ 72 Personenstandsgesetz
( Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern des Landes Brandenburg vom 18.02.2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, 24. Jahrgang 2013, Teil II vom 27.02.2013, Nummer 21) )
Die Beurkundung der Namenserklärung in die Einbenennung kostet 30,00 Euro.
Zuständig:
Standesamt Königs Wusterhausen
Schlossstr. 3
15711 Königs Wusterhausen
Ansprechpartner:
Angela Klauke
Telefon: 03375 273-501
Fax: 03375 273-504