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Baumfällungen
25.10.2010 Druckversion Artikel versenden

Baumfällung

Allgemeine Informationen:
Bei erforderlichen Baumfällungen oder Rodungen von Sträuchern ist Folgendes zu beachten: Im Innenbereich der Stadt Königs Wusterhausen einschließlich der Ortsteile ist die Baumschutzsatzung der Stadt Königs Wusterhausen und im Außenbereich der Stadt die Baumschutzverordnung (BbgBaumSchV) des Landes Brandenburg gültig.

-> Antrag auf Baumfällung (Herunterladen als doc./Word)

-> Baumschutzsatzung der Stadt Königs Wusterhausen mit Anlagen (Herunterladen als Pdf)

-> Baumschutzverordnung (BbgBaumSchV) des Landes Brandenburg (Herunterladen als Pdf)


In beiden Fällen sind Bäume geschützt:
•    die einen Stammumfang von mindestens 60 cm (das entspricht einem Stammdurchmesser von 19 cm) gemessen in 1,30 m Höhe vom Erdboden aufweisen
•    oder wenn sie aus landeskulturellen Gründen, einschließlich der Ausgleichs und Ersatzmaßnahme oder als Ersatzpflanzung aufgrund naturschutzrechtlicher Bestimmungen gepflanzt wurden

Darüber hinaus sind nach der Baumschutzsatzung der Stadt Königs Wusterhausen auch folgende Kleinbäume und langsam wachsende Arten mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm gemessen in 1,3 m Höhe vom Erdboden geschützt: Eibe, Rotdorn, Weißdorn, Eberesche, Baumhasel, Kornelkirsche und Stechpalme.

Geschützt sind darüber hinaus mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn wenigstens zwei Stämme einen Stammumfang von mindestens 30 cm aufweisen, sowie Obstbäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm und Fassadenbegrünungen, wenn sie als Ersatz- oder Ausgleichspflanzung angelegt wurden. Die Rodung von Hecken, Sträuchern und Feldgehölzen ab 180 cm Höhe muss ebenfalls genehmigt werden.

Wichtig ist: Der Schutz bezieht sich nicht nur auf die verbotene Fällung bzw. Rodung der Gehölze, sondern auch auf Eingriffe und Beschädigungen im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich. Ein geringfügiges Ausasten im Sinne der Baumpflege sowie die Totholzentnahme bedarf außerhalb der Vegetationsperiode (01.10. bis 28.02.) keiner Genehmigung. Zu beachten ist jedoch, dass das Kappen von Bäumen (insbesondere von Pappeln oder Weiden) einen wesentlichen Eingriff darstellt und damit genehmigungspflichtig ist. Ebenfalls sind die Entfernung von Starkästen, Schnittmaßnahmen zur Kronenreduzierung und drastische Einkürzungen von geschützten Hecken genehmigungspflichtig.

Die Baumschutzsatzung bzw. Baumschutzverordnung findet keine Anwendung:
•    bei Bäumen im Wald (hier gilt das Landeswaldgesetz; Ansprechpartner ist die Oberförsterei Königs Wusterhausen, Tel.: 03375 / 25 25 90)
•    bei Bäumen in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes.
•    bei Bäumen und Sträuchern in Baumschulen und Gärtnereien, wenn diese gewerblichen Zwecken dienen.
•    bei Obstbäumen mit einem kleineren Stammumfang als 100 cm (Walnussbäumen, Esskastanie, Speierling und Edelebereschen sind jedoch bereits ab einem Stammumfang von 60 cm bzw. 20 cm geschützt)

Ein Formschnitt an Ziersträuchern und Formhecken ist genehmigungsfrei.

Verstöße gegen die Baumschutzsatzung der Stadt Königs Wusterhausen bzw. gegen die Brandenburgische Baumschutzverordnung werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. 
Zu inhaltlichen Fragen geben die Mitarbeiter/innen der Naturschutz und Grünflächenverwaltung bzw. der Unteren Naturschutzbehörde Auskunft.

Baumfällantrag/Baumfällgenehmigung
Benötigte Unterlagen:

-> Antrag auf Baumfällung mit Begründung (Formblatt - Herunterladen als Pdf) 

-> Lageplan des Grundstückes, in dem alle Gebäude und Bäume enthalten sind (Herunterladen als Pdf) 

Ausnahmegenehmigung:
Bitte beachten Sie, dass laut § 39 Abs. 5 Pkt. 2  des Bundesnaturschutzgesetzes Teil I Nr. 51 vom 29. 07.2009, in der Zeit vom 01. März bis 30. September das Fällen sowie das Ausästen von Bäumen außerhalb des Waldes unzulässig ist, dies gilt nicht für Formschnitte an Hecken und Gebüschen.

Auf Antrag kann die Stadtverwaltung Königs Wusterhausen, in begründeten Ausnahmefällen, (unter o. g. Anschrift) eine Sondergenehmigung erteilen.

Zuständig für den Innenbereich der Stadt Königs Wusterhausen:
Stadtverwaltung Königs Wusterhausen,
Amt für Stadtentwicklung,
SG Tiefbau / Naturschutz und Grünflächenverwaltung
Karl-Marx-Straße 23 (seit dem 16.08.2010) 15711 Königs Wusterhausen
Ansprechpartner:
Thomas Neuendorf (für Kernstadt und OT Diepensee): Telefon: 03375/273-324
Liane Labinski (für OT Kablow, OT Niederlehme, OT Senzig, OT Wernsdorf, OT Zernsdorf, OT Zeesen) Telefon: 03375/273-347

Zuständig für den Außenbereich:
Landkreis Dahme-Spreewald
Untere Naturschutzbehörde
Beethovenweg 14
15907 Lübben
03546/20-2436

Gebühren:
Für die Erteilung des Bescheides im Innenbereich der Stadt Königs Wusterhausen wird entsprechend der Verwaltungsgebührensatzung eine Gebühr von 20,- Euro erhoben.

Ersatzpflanzung/Ausgleichszahlung:
In der Regel ist im Innenbereich ein Ausgleich im Wert des zu fällenden Baumes zu erbringen, abhängig von Stammumfang und der Vitalität des Baumes. Wenn eine Ausgleichspflanzung auf dem eigenen Grundstück aus Platzgründen nicht möglich ist, wird in begründeten Ausnahmefällen eine Ausgleichszahlung fällig, die für Pflanzungen auf städtischen Grundstücken verwendet wird. Im Falle der Ersatzpflanzung werden nur einheimische Bäume, Sträucher und Hecken akzeptiert.

-> Auflistung einheimischer Bäume, Kletterpflanzen, Sträucher und Hecken. (Herunterladen als Pdf) 

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Wissenswertes
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Bürgerservice
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15711 Königs Wusterhausen
Telefon: (03375) 273 373
Fax: (03375) 273 386
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