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Wohnberechtigungsschein
07.08.2008 Druckversion Artikel versenden

Allgemeine Informationen:
Eine geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer über eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung, den Wohnberechtigungsschein - WBS verfügt.
Den einkommensabhängigen WBS kann jede Person für sich und seine Familie, seinen Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft oder einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft beantragen. Der WBS hat im gesamten Bundesgebiet Gültigkeit. Die Wohnungsgröße kann von Bundesland zu Bundesland geringfügig abweichen. Da sich die einkommensabhängigen Voraussetzungen jedoch in den einzelnen Bundesländern unterscheiden (Möglichkeit der Einkommensüberschreitung), empfiehlt es sich, den Antrag bei der Kommunalverwaltung des gewünschten neuen Wohnsitzes zu stellen.

Voraussetzungen:
Bestehen einer rechtlichen und tatsächlichen Situation, die für sich und seine Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz und selbständigen Haushalt als Mittelpunkt einer Lebensbeziehung begründet;
Das Gesamteinkommen aller Familienmitglieder darf die Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) nicht übersteigen.

Gültigkeit/Bearbeitungsdauer:
Der WBS wird jeweils für die Dauer eines Jahres erteilt. Die Gültigkeit eines WBS beginnt immer mit dem 1. eines Monats. Daher beträgt die Bearbeitungszeit max. 4 Wochen.

Unterlagen für die Beantragung:
Antragsformular zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines mit den dazugehörigen Einkommenserklärungen folgender Personen des Haushaltes:

  • Antragsteller (Haushaltsvorstand)
  • alle Familienangehörigen

Einkommensnachweise sind aktuell und für 12 Monate rückwirkend: Lohn- oder Gehaltsabrechnung, ggf. Arbeitsvertrag, wenn noch nicht 12 Monate beschäftigt, Unterhaltsbescheide, Nachweis über Zinseinkünfte, Nachweise über sonstige Einnahmen, Lohnsteuerjahresausgleich für das Vorjahr bzw. Einkommenssteuerbescheid

Besondere Unterlagen, die je nach Lebensverhältnissen mit eingereicht werden müssen:

  • Arbeitslose (ALG I, ALG II, Umschüler): aktueller Bewilligungsbescheid über Umschulung, Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II und aktueller Konto- Auszug;
  • Selbständige Arbeit/Freiwillig Versicherte: Einkünfte über letzten Einkommenssteuerbescheid oder Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes oder Bestätigung durch ein Steuerberatungsbüro; Versicherungsnachweise
  • Studenten: aktuelle Studienbescheinigung; ggf. BAFöG-Bescheid oder besondere Stipendien; Einkommensnachweise (siehe oben) oder Unterhaltsnachweis der Eltern;
  • Wehrpflichtige oder Ersatzdienstleistende: Einberufungsbescheid, Sold, Nachweis des Einkommens, das nach dem Wehrdienst erzielt wird;
  • Auszubildende: Ausbildungsvertrag, Verdienstbescheinigung; im 3. Lehrjahr evtl. Übernahmeerklärung;
  • Rentner: Aktuelle Rentenbescheide (Altersruhegeld, Witwenrente, Werksrente, Zusatzrente oder Pension, Erwerbsunfähigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrente), Grundsicherung;
  • Schüler (ab 16. Lebensjahr): Schulbescheinigung;
  • Schwangere oder junge Mütter: Mutterpass bei Schwangerschaft ab der vollendeten 14. Schwangerschaftswoche; Nachweis über das Mutterschaftsgeld; Nachweis über (Erziehungsgeld), Elterngeld, Kindergeld und Sorgerecht für Kind(er);
  • Getrennt Lebende: formlose Erklärung über die Trennung; ggf. bei minderjährigen Kindern, Erklärung der Eltern über zukünftigen Aufenthaltsort der Kinder; Erklärung über den Unterhalt; Nachweis über Unterhaltszahlungen;
  • Ehepaare, die innerhalb der letzten 5 Jahre geheiratet haben und keiner das 40. Lebensjahr vollendet hat: Heiratsurkunde;
  • Lebenspartnerschaften: Lebenspartnerschaftsurkunde;
  • Schwerbehinderte: Schwerbehindertenausweis; Nachweis über häusliche Pflegebedürftigkeit;
  • Wohngeld
  • Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung oder Nebeneinkünfte
Alle Nachweise sind in Kopie und im Original vorzulegen.
 
Eine ausführliche Beratung erfolgt bei Antragsstellung.

 

Gebühren:
Das Ausstellen eines Wohnberechtigungsscheines ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 15,- Euro und ist bei Abgabe des Antrages zu entrichten.

Zuständig:
Stadtverwaltung Königs Wusterhausen
Amt für Stadtentwicklung
SG Bauverwaltung (Wohnungswesen)
Schloßstraße 3
15711 Königs Wusterhausen

Ansprechpartner:
Sigrid Meißner-Bringmann; Telefon: 03375/273-353

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