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Winterdienst
11.10.2010 Druckversion Artikel versenden
Wer ist für den Winterdienst verantwortlich?

Der Winterdienst ist in der aktuellen Straßenreinigungssatzung der Stadt Königs Wusterhausen geregelt (vgl. u. a. § 1 bis § 3 ).

Vereinfachend kann gesagt werden, dass die Anlieger für den Gehwegbereich und die Stadt für die Straßen zuständig sind. Ausnahmen sind in der Gruppe I und V der Anlage zur Straßenreinigungssatzung geregelt.

Danach sind Grundstückeigentümer/innen sowie Eigentümergemeinschaften, Mieter oder Nutzungsberechtigte von Anliegergrundstücken verpflichtet, nach Schneefallende bzw. nach dem Entstehen von Eisglätte, unverzüglich  den fußläufigen Bereich zu räumen und/oder zu streuen. Die Räum- und Streupflicht ist eventuell auch durch andere Regelungen (wie z.B. Mietvertrag) auf die Mieter/innen vor Ort übertragen. Eine generelle Befreiung vom Winterdienst ist nicht möglich.
Kann jemand aus gesundheitlichen Gründen seiner Winterdienstpflicht nicht nachkommen, sollte er auf die Unterstützung von Nachbarn oder auf professionelle Hilfe zurückgreifen. Gartenbaubetriebe, Gebäudereinigungs-, Hausmeister- oder Reinigungsbetriebe bieten diesen Service an. Die Gelben Seiten helfen Ihnen bei der Suche nach geeigneten Firmen weiter.

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In welchen Fällen muss geräumt und gestreut werden?
Nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen von Eisglätte sind Schnee und Glätte werktags in der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr sowie sonn- und feiertags in der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich zu beseitigen.
Nach 20.00 Uhr besteht grundsätzlich keine Räum- und Streupflicht.
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Wann kommt das Schneeräumfahrzeug?
Da die Streufahrzeuge nach Schneefällen und bei Eisglätte nicht überall gleichzeitig sein können, wird das Räumen und Streuen nach Dringlichkeit organisiert.
Das Königs -Wusterhausener Straßennetz  und die der Stadt obliegenden Bereiche,  wie z.B. selbstständige Fahrradwege, sind dazu in drei Räum- und Streustufen unterteilt nach denen sich Häufigkeit und Vorrang des Winterdienstes richtet.
Der Winterdienst wird zuerst in Hauptverkehrs- sowie auf stark frequentierten und gefährlichen Straßen durchgeführt, bevor weniger befahrene Straßen geräumt werden.
Gefährliche Straßen sind dann vorhanden, wenn wegen der besonderen Gestaltung einer Straße und  nicht ohne weiteres erkennbare Umstände die Möglichkeit eines Unfalls nahe liegt obwohl der Verkehrsteilnehmer die im Winter allgemein erforderliche Sorgfalt walten lässt,  (Bsp.: unübersichtliche Kreuzungen, Brücken im Einzelfall, besonderer Straßenbelag)

 

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Werden auch die Wege in öffentlichen Parks und Anlagen gestreut?
Einige Wege in Grünanlagen und Parks werden aus Kostengründen weder geräumt noch gestreut. Beim winterlichen Spaziergang ist hier also besondere Vorsicht geboten!»
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Was muss ich machen, wenn ich für die Winterwartung von Gehwegen zuständig bin?
Gehwege müssen in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen, höchstens jedoch auf einer Breite von 1,50 Meter entlang des Grundstückes geräumt werden. Der Schnee sollte nicht auf die Fahrbahn, sondern möglichst an den Gehwegrand geräumt werden.
Ist in Straßen kein gesonderter  Gehweg vorhanden, ist der Fahrbahnrand Schnee- und Eisfrei zu halten.
Flächen an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse sowie an stark benutzten Fußgängerüberwegen sind durch den städtischen Betriebshof von Schnee zu befreien und bei Glätte zu streuen. Auch kombinierte Geh- und Radwege (§ 41 Abs.2, Zeichen 240 der Straßenverkehrsordnung –StVO- ) fallen in die Zuständigkeit der anliegenden Grundstückseigentümer  und sonstiger Nutzungsberechtigter.
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Wie erfahre ich, welcher Reinigungsgruppe meine Straße zugeordnet ist?
Die jeweilige Reinigungsgruppe kann der Straßenreinigungssatzung entnommen werden. Die Reinigungsgruppen können auch telefonisch unter der Telefonnummer 03375 291 192  beim Städtischen Betriebshof erfragt oder hier eingesehen werden.
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Was ist im Rahmen der Streupflicht zu beachten?
Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf durch Schneeberge nicht mehr als nötig behindert oder gefährdet werden. Einläufe in Entwässerungsanlagen sollten von Schnee und Eis freigehalten werden, um bei Tauwetter den ungehinderten Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten. Hydranten sind ebenfalls von Schnee und Eis zu befreien.
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Welche Streumittel dürfen eingesetzt werden?

Die Verwendung eines bestimmten Streumittels ist nicht vorgeschrieben. In jedem Fall sollte das Streugut eine gute Wirkung gegen die Gefahr des Ausgleitens haben. Geeignet sind Splitte oder Sande in einer Korngröße von 1 – 4 mm. Streumittel für den privaten Bereich können u. a. beim Städtischen Betriebshof zu den üblichen Öffnungszeiten  abgeholt werden.
Aus Umweltschutzgründen ist das Streuen mit Salz bzw. auftauenden Stoffen auf Gehwegen grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme besteht dann, wenn durch abstumpfende Mittel keine ausreichende Wirkung mehr erzielt werden kann, z.B. bei Eisglätte an Gehwegen mit starkem Gefälle (§3 Abs. (3) der Straßenreinigungssatzung). Auf jeden Fall ist auf einen größtmöglichen Abstand zur angrenzenden Vegetation zu achten. Auch auf privaten Flächen sollte der Umwelt zuliebe kein Salz verwendet werden.

Auf den Straßen verwenden die Mitarbeiter des Betriebshofes oder der mit der Durchführung der Winterwartung beauftragten Firma auftauende Streustoffe (Auftausalz, in der Regel NaCL mit Feuchtsalztechnologie). Hier müsste bei der Verwendung von Sanden oder Splitten ständig nachgestreut werden, um eine gleichbleibende  Wirkung zu erzielen. Studien des Umweltbundesamtes haben ergeben, dass das häufige Nachfahren und das spätere Auffegen in der Gesamtbetrachtung umweltschädlicher sind, zumal neuere Streuer und die Verwendung von Sole die gestreuten Salzmengen (Feuchtsalztechnologie FS 30) deutlich verringert haben.

 

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Wo sind Streumittel erhältlich?
Splitt und Sand  sind bei Baustoffhändlern (s.a. Gelbe Seiten) gegen Entgelt zu erhalten.
In haushaltsüblichen Mengen wird Sand während der üblichen Öffnungszeiten beim Städtischen Betriebshof kostenlos abgegeben. Bitte denken Sie daran, ein eigenes Gefäß mitzubringen!
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Wer hilft bei offenen Fragen weiter?

Weitere Auskünfte:

Städtischer Betriebshof
Hafenstraße 18 (Gelände des Hafenbetriebs Lutra)
15711  Königs Wusterhausen
Telefon.: 03375 291 192                

 

 

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