Die amtliche Beglaubigung erfolgt nur, bei
- persönlicher Vorsprache und
- der Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses
Eine amtliche Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen erfolgt, wenn das zu unterzeichnende Schriftsück aufgrund einer Rechtsvorschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stelle benötigt wird.
Die amtliche Beglaubigung erfolgt nicht für
- Unterschriften die ohne zugehörigen Text (Blanko-Unterschrift) vorgelegt werden
- Unterschriften unter Schriftstücke in einer fremden Sprache
- Unterschriften die der öffentlichen Beglaubigung (§129 BGB) bedürfen
Anmerkung:
Eine öffentliche Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen ist erforderlich, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben ist oder für Beglaubigungen, welche nicht auf die Vorlage bei einer bestimmten Behörde beschränkt sein sollen, wie z.B.
- Eintragungen im Grundbuch
- Erbschaftsausschlagungen
- Eintragungen bzw. Änderungen im Handels- oder Vereinsregister
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