| Die beiden Instrumente, auf die die Gemeinde bei der
Gestaltung und Umsetzung ihrer städtebaulichen Ideen zurückgreifen kann, sind
der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und der Bebauungsplan
als verbindlicher Bauleitplan.
Der Flächennutzungsplan (FNP) als erste Stufe im zweistufigen
System gibt in groben Zügen die Nutzungsabsichten für sämtliche Grundstücke im
Gemeindegebiet vor. Er dokumentiert eine Zielvorstellung und entfaltet keine
unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber Dritten.
Der Bebauungsplan (B- Plan) als zweite Stufe legt für einen
begrenzten Bereich des Gemeindegebietes detailliert fest, welche Nutzungen
(z.B. Allgemeines Wohngebiet, Gewerbegebiet, Verkehrs- oder Grünfläche) auf den
betreffenden Flächen zulässig sind. Er besitzt den Status einer Satzung und ist
für Dritte rechtsverbindlich.
Das Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne ist im
Baugesetzbuch geregelt.
Die vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung ist
zweistufig angelegt.
Auf der Grundlage eines Vorentwurfs oder eines
städtebaulichen Konzeptes werden die Bürger frühzeitig über die Ziele der
Planung informiert und aufgerufen, Anregungen zur Planung einzubringen. Die
Anregungen dienen der Politik und der Verwaltung zur Meinungsbildung über die
Planinhalte.
Nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ist die öffentliche
Auslegung des Planentwurfs (in der Regel auf die Dauer eines Monats) das
zentrale Element der Öffentlichkeitsbeteiligung. Die während der öffentlichen
Auslegung abgegebenen Stellungnahmen werden durch die Stadtverordnetenversammlung
geprüft.
Das Ergebnis der Prüfung wird als sogenannter
Abwägungsbeschluss durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Die
Bürger, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden über den Abwägungsbeschluss
informiert.
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