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Bauleitplanung
11.08.2009 Druckversion Artikel versenden
Die beiden Instrumente, auf die die Gemeinde bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer städtebaulichen Ideen zurückgreifen kann, sind der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan.

Der Flächennutzungsplan (FNP) als erste Stufe im zweistufigen System gibt in groben Zügen die Nutzungsabsichten für sämtliche Grundstücke im Gemeindegebiet vor. Er dokumentiert eine Zielvorstellung und entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber Dritten.

Der Bebauungsplan (B- Plan) als zweite Stufe legt für einen begrenzten Bereich des Gemeindegebietes detailliert fest, welche Nutzungen (z.B. Allgemeines Wohngebiet, Gewerbegebiet, Verkehrs- oder Grünfläche) auf den betreffenden Flächen zulässig sind. Er besitzt den Status einer Satzung und ist für Dritte rechtsverbindlich.

Das Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne ist im Baugesetzbuch geregelt.
Die vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung ist zweistufig angelegt.
Auf der Grundlage eines Vorentwurfs oder eines städtebaulichen Konzeptes werden die Bürger frühzeitig über die Ziele der Planung informiert und aufgerufen, Anregungen zur Planung einzubringen. Die Anregungen dienen der Politik und der Verwaltung zur Meinungsbildung über die Planinhalte.
Nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ist die öffentliche Auslegung des Planentwurfs (in der Regel auf die Dauer eines Monats) das zentrale Element der Öffentlichkeitsbeteiligung. Die während der öffentlichen Auslegung abgegebenen Stellungnahmen werden durch die Stadtverordnetenversammlung geprüft.
Das Ergebnis der Prüfung wird als sogenannter Abwägungsbeschluss durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Die Bürger, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden über den Abwägungsbeschluss informiert.

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