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Nach dem Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung von
Flächennutzungs- und Bebauungsplänen die Ergebnisse eines von der Gemeinde
beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr
beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung zu berücksichtigen.
Erforderlich ist dazu ein förmlicher Beschluss des
zuständigen Gremiums – der sogenannte Selbstbindungsbeschluss der
Stadtverordnetenversammlung.
Weitere verfahrensrechtliche Voraussetzungen legt das
Baugesetzbuch nicht fest.
Bei der Aufstellung informeller Planungen werden die
Konzepte in öffentlichen Veranstaltungen, teilweise auch in öffentlichen
Sonderausschusssitzungen mit den Bürgern diskutiert oder nach Befürwortung
durch den zuständigen Ausschuss die Offenlegung zur Bürgerbeteiligung durchgeführt.
In Auswertung der Anregungen aus der Offenlegung wird das Konzept bis zur
Beschlussvorlage für die Stadtverordnetenversammlung weiter entwickelt.
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