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Aufstellung informeller Planungen
10.08.2009 Druckversion Artikel versenden

Nach dem Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung zu berücksichtigen.

Erforderlich ist dazu ein förmlicher Beschluss des zuständigen Gremiums – der sogenannte Selbstbindungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung.

Weitere verfahrensrechtliche Voraussetzungen legt das Baugesetzbuch nicht fest.

Bei der Aufstellung informeller Planungen werden die Konzepte in öffentlichen Veranstaltungen, teilweise auch in öffentlichen Sonderausschusssitzungen mit den Bürgern diskutiert oder nach Befürwortung durch den zuständigen Ausschuss die Offenlegung zur Bürgerbeteiligung durchgeführt. In Auswertung der Anregungen aus der Offenlegung wird das Konzept bis zur Beschlussvorlage für die Stadtverordnetenversammlung weiter entwickelt.

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