Ablichtungen oder Abschriften
Die amtliche Beglaubigung erfolgt nur, wenn:
- das zu beglaubigende Original vorgelegt wird,
- das zu beglaubigende Original von einer Behörde ausgestellt wurde,
- die Ablichtung bzw. Abschrift einer Behörde vorgelegt werden soll,
- derjenige in Königs Wusterhausen wohnhaft ist.
Die amtliche Beglaubigung erfolgt nicht, wenn:
- ausländische Dokumente oder Zeugnisse nicht in deutscher Sprache abgefasst sind und der/die Antragsteller/-in sich weigert, eine anerkannte Übersetzung beizubringen (gerichtlich beeidigter Dolmetscher oder Botschaft/Konsulat)
- weder das Original von einer Behörde ausgestellt ist, noch die Beglaubigung zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist
- die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen Behörde gegeben ist (z.B. Personenstandsurkunden beim Standesamt)
- Umstände, die zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstückes, dessen Ablichtung oder Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere:
- wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist
- wenn anstelle einer amtlichen Beglaubigung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich ist