Beglaubigungen

15.07.2015 Seite drucken

Ablichtungen oder Abschriften

Die amtliche Beglaubigung erfolgt nur, wenn:

  • das zu beglaubigende Original vorgelegt wird,
  • das zu beglaubigende Original von einer Behörde ausgestellt wurde,
  • die Ablichtung bzw. Abschrift einer Behörde vorgelegt werden soll,
  • derjenige in Königs Wusterhausen wohnhaft ist.

Die amtliche Beglaubigung erfolgt nicht, wenn:

  • ausländische Dokumente oder Zeugnisse nicht in deutscher Sprache abgefasst sind und der/die Antragsteller/-in sich weigert, eine anerkannte Übersetzung beizubringen (gerichtlich beeidigter Dolmetscher oder Botschaft/Konsulat)
  • weder das Original von einer Behörde ausgestellt ist, noch die Beglaubigung zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist
  • die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen Behörde gegeben ist (z.B. Personenstandsurkunden beim Standesamt)
  • Umstände, die zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstückes, dessen Ablichtung oder Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere:
    • wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist
    • wenn anstelle einer amtlichen Beglaubigung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich ist

Unterschriften und Handzeichen

Die amtliche Beglaubigung erfolgt nur, bei

  • persönlicher Vorsprache und
  • der Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses

Eine amtliche Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen erfolgt, wenn das zu unterzeichnende Schriftsück aufgrund einer Rechtsvorschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stelle benötigt wird.

Die amtliche Beglaubigung erfolgt nicht für

  • Unterschriften die ohne zugehörigen Text (Blanko-Unterschrift) vorgelegt werden
  • Unterschriften unter Schriftstücke in einer fremden Sprache
  • Unterschriften die der öffentlichen Beglaubigung (§129 BGB) bedürfen

Anmerkung:
Eine öffentliche Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen ist erforderlich, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben ist oder für Beglaubigungen, welche nicht auf die Vorlage bei einer bestimmten Behörde beschränkt sein sollen, wie z.B.

  • Eintragungen im Grundbuch
  • Erbschaftsausschlagungen
  • Eintragungen bzw. Änderungen im Handels- oder Vereinsregister

 

Gebühren

Wird eine Kopie des Originals beglaubigt ist das mit einer Gebühr von 2,50 € pro Dokument verbunden.

Wird nur ein Handzeichen oder eine Unterschrift beglaubigt ist das mit einer Gebühr von 1,00 € verbunden.

Zuständigkeit

Zuständig ist der Bürgerservice in der Schlossstr. 3 zu den gewohnten Öffnungszeiten.