Geburtsurkunde, Beurkundung einer Geburt

01.11.2022 Seite drucken

Allgemeine Informationen:
Jede Geburt eines Kindes muss beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt werden und wird dort beurkundet.
Grundlage für die Geburtsbeurkundung eines Kindes ist die Geburtsanzeige. Hier wird verbindlich angegeben, wo und wann das Kind geboren wurde: Die Geburt wird offiziell angezeigt.
In der Geburtsanzeige werden die für die Beurkundung erforderlichen Angaben über die Eltern des Kindes erfasst, und der oder die Vornamen des Kindes durch die Eltern bestimmt. Wurde das Kind im Achenbach-Krankenhaus in Königs Wusterhausen geboren, erledigt das Krankenhaus in schriftlicher Form die Geburtsanzeige. Diese muss von den Eltern unterschrieben sein. Bei Fragen zur Vornamens- und Familiennamensbestimmung des Kindes ist eine persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich. Ansonsten stellen Hebamme oder Haus- bzw. Notarzt die Geburtsanzeige aus, die die Eltern beim Standesamt vorlegen müssen.
Hinweis zu Vornamen: Bei außergewöhnlichen und ausländischen Vornamen ist zu beachten, das der Ursprung des Vornamens nachgewiesen ist (z.B.: Vornamensbücher, Ausdruck aus dem Internet) und das der oder die Vornamen eindeutig geschlechtsspezifisch ausgewiesen sind.

Hier ist die Möglichkeit einer vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung bzw. auch einer vorgeburtlichen Namenserteilung gegeben.

Bitte bei den Punkten vorgeburtliche Vaterschaftschaftsanerkennung, Vaterschaftsanerkennung und Namenserteilung nachlesen.

Benötigte Unterlagen:

  • Geburtsanzeige des Krankenhauses,der Hebamme, des Haus- oder Notarztes
  • Personalausweis bzw. Reisepass, ggf. Wohnsitzbescheinigung
  • Personenstandsurkunden

Entsprechend dem Personenstand der Eltern bzw. Mutter ist die Vorlage unterschiedlicher Urkunden notwendig

  • verheiratete Mutter: Eheurkunde mit Ehenamen oder ggf. beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch; Nachweis der Geburt der Mutter (Geb.Urkunde, oder begl. Abschrift aus dem Geb.Eintrag); Nachweis der Geburt des Vaters (Geb.Urkunde, oder begl. Abschrift aus dem Geb.Eintrag;  bei Heirat im Ausland die Eheurkunde mit deutscher Übersetzung, Legalisation bzw. Apostille - Beglaubigung.
  • ledige Mutter: Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch der Mutter
  • geschiedene Mutter: Eheurkunde der geschiedenen Ehe mit Scheidungsvermerk; ggf. beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch; bei Heirat im Ausland die Eheurkunde mit deutscher Übersetzung, Legalisation oder Apostille und rechtskräftiges Scheidungsurteil
  • verwitwete Mutter: Eheurkunde und Sterbeurkunde des Ehemannes, ggf. beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch

Gebühren – gesetzliche Grundlage -
Gebührengesetz für das Land Brandenburg vom 07.07.2009 §3 Absatz 1

(7. Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales vom 15.09.2022  Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, 33. Jg. 2022, Teil II vom 26.09.2022, Nummer 64)

Die Beurkundung der Geburt ist gebührenfrei. Die Gebühr für die Geburtsurkunde beträgt 15,00 Euro. Jede weitere Urkunde kostet 7,50 Euro. Die Geburtsurkunde für das Kindergeld, für die Mutterschaftsbeihilfe bei der Krankenkasse und das Elterngeld sind gebührenfrei.

Zuständig:
Standesamt Königs Wusterhausen
Schlossstr. 3
15711 Königs Wusterhausen

Telefon: 03375 273-501,-502, -503
Fax: 03375 273-504