Für alle in der Stadt Königs Wusterhausen gehaltenen Hunde besteht grundsätzlich eine Hundesteuerpflicht. Ein Hund ist nach Zugang innerhalb von 2 Wochen beim Bürgerservice anzumelden.
Mit der Anmeldung des Hundes erhält der Besitzer eine Hundesteuermarke, die das Tier an seinem Halsband tragen muss, wenn es das Grundstück verlässt. Die Hundesteuermarke gilt bis zur Herausgabe einer neuen Hundesteuermarke unbegrenzt. Die Hundesteuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist.
Bei der Abmeldung des Hundes ist der Nachweis zu erbringen, ob der Hund verendet / getötet / eingeschläfert oder entlaufen ist bzw. an wen der Hund abgegeben wurde. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung. Mit der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke an die Stadt Königs Wusterhausen zurückzugeben.
Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde / Stadt beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
Steuersatz:
Die Steuer beträgt jährlich für das Halten
a) des ersten Hundes 60,- Euro
b) des zweiten Hundes 70,- Euro
c) jedes weiteren Hundes 80,- Euro
Hundehaltern, die Hunde aus dem Tierheim erworben haben, wird für den Zeitraum von drei Jahren die Steuer auf Antrag um die Hälfte des Steuersatzes ermäßigt.
Weitere Informationen können Sie der Hundesteuersatzung entnehmen.
Kontakt:
Stadt Königs Wusterhausen
Stadtkasse, Vollstreckung, Steuern
Schlossstraße 3
15711 Königs Wusterhausen
Telefon: 03375 273-371
Fax: 03375 273-349
E-Mail: steuern@stadt-kw.de