Allgemeine Information
Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen, Bushaltestellenbuchten und Wartehallen. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung für Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch gemeinsame Rad- und Gehwege. Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von jeweils 1,5 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze, der gereinigt werden muss und winterdienstlich zu behandeln ist. Saisonal bedingte Sonderleistungen wie Laubentfernung oder Wildkrautbeseitigung gehören ebenfalls dazu.
Die entsprechenden Regelungen über die Zuständigkeit der Straßenreinigung durch die Stadt Königs Wusterhausen regelt die Straßenreinigungs- und Straßenreinigunggebührensatzung der Stadt Königs Wusterhausen mit dem anhängendem Straßenverzeichnis. Der Reinigungspflichtige kann die Reinigungspflicht sowie den Winterdienst an einen Dritten übertragen. Für eine ausreichende Haftpflichtversicherung des Beauftragten ist seitens des Reinigungspflichtigen zu sorgen.
Benutzungsgebühren:
Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung sowie den Winterdienst der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren auf der Grundlage der oben genannten Satzung. Die Gebühren richten sich nach der geltenden Stzraßenreinigungs- und gebührensatzung der Stadt Königs Wusterhausen. Zur Gebührenberechnung für die Straßenreinigung und den Winterdienst wird das Umlageverfahren nach Frontmetermaßstab angewandt. Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden diese Grundstücksseiten auch zugrunde gelegt.
Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.
Die Gebührenpflicht erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird.
Ein Minderungsanspruch besteht nicht, wenn für weniger als 3 Monate die Reinigung insbesondere wegen Straßenbauarbeiten eingeschränkt werden muss.
Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr. Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des auf den Wechsel folgenden Monates gebührenpflichtig.