Neues Bundesmeldegesetz

09.01.2020 Seite drucken

Ab dem 01. November 2015 tritt das Bundesmeldegesetz in Kraft.

Damit werden die Meldegesetze aller Bundesländer und das bisher geltende Melderechtsrahmengesetz abgelöst und eine bundesweit einheitliche Regelung geschaffen.

Mit § 19 BMG wird die bis zum Jahre 2002 bestehende Pflicht des Wohnungsgebers zum Bestätigen des Ein- oder Auszugs wieder eingeführt. Innerhalb von zwei Wochen hat er den melderechtlichen Vorgang schriftlich zu bestätigen. Für den Fall, dass der Wohnungsgeber die Bestätigung verweigert, muss der Meldepflichtige dies der Meldebehörde mitteilen.

Neu ist, dass entsprechend § 3 Abs.2 Nr.10 BMG der Name und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung, und wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch der Name und die Anschrift des Wohnungsgebers zu speichern sind. Mit dieser Regelung soll die Schwelle für die rechtswidrige Erschleichung von Scheinanmeldungen wirksam angehoben werden. Gleichzeitig ist es so auch in Mehrfamilienhäusern und Eigentumswohnungskomplexen möglich, die konkrete Wohnung und ihre Lage bzw. Zuordnung im Gebäude selbst zu bezeichnen.