Soforthilfe Corona Brandenburg
Bitte beachten Sie die Informationen der Investitionsbank des Landes Brandenburg zu Soforthilfemaßnahmen:
(Quelle: https://www.ilb.de/de/wirtschaft/zuschuesse/soforthilfe-corona-brandenburg/)
Das Sofortprogramm soll gewerblichen Unternehmen im Sinne § 2 GewStG und Angehörigen der Freien Berufe, die durch die Coronakrise 2020 in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind, eine schnelle und angemessene finanzielle Hilfestellung zur Milderung von unmittelbaren Schäden und Nachteilen leisten.
Fördernehmer | Gewerbliche Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 100 Erwerbstätigen, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Land Brandenburg haben. |
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Förderthemen | teilweiser finanzieller Ausgleich der Schäden, die durch die Coronakrise 2020 verursacht sind |
Förderart | Zuschuss |
Fördergeber | Land Brandenburg, Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg zur Gewährung einer Soforthilfe für von der Coronakrise 2020 besonders geschädigte gewerbliche Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe (RL Soforthilfe Corona BB) vom 20. März 2020 |
Die ILB bietet dazu Beratungsmöglichkeiten unter folgenden Kontaktdaten:
Tel: 0331 - 2318 22 99
Mo-Fr 9-20 Uhr
Sa 10-14 Uhr
E-Mail: soforthilfe-corona@ilb.de
Die wichtigsten Fragen im Überblick:
Wer wird gefördert?
Gewerbliche Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 100 Erwerbstätigen, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Land Brandenburg haben.
Was wird gefördert?
Gegenstand der Soforthilfe ist der teilweise finanzielle Ausgleich der Schäden, die durch die Coronakrise 2020 verursacht sind
Wer oder was wird nicht gefördert?
Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randziffer 20 a) bis c) der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (Mitteilung der Europäischen Kommission 2014 204/C 249/01; Amtsblatt der Europäischen Union vom 31. Juli 2014, C249/1), es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf die Coronakrise ab 11.03.2020 zurückzuführen.
Weiterhin ausgenommen sind Soforthilfen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 De-minimis-VO.
Wie wird gefördert?
Die Soforthilfe wird als eine einmalige, nicht rückzahlbare Leistung als Zuschuss gewährt.
Konditionen
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen (Vollzeitäquivalente) und beträgt:
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bis zu 5 Erwerbstätige: bis zu 9.000 EUR,
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bis zu 15 Erwerbstätige: bis zu 15.000 EUR,
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bis zu 50 Erwerbstätige: bis zu 30.000 EUR,
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bis zu 100 Erwerbstätige: bis zu 60.000 EUR
in Abhängigkeit des erklärten Schadens. Die Schadenshöhe für den Zeitraum von drei Monaten geben Sie einfach im dafür vorgesehen Feld des Antragsformulares an.
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Der Innenstadtverein Citypartner-Königs Wusterhausen informiert auf seiner Homepage über Neuigkeiten und Fördermöglichkeiten zum Thema "Corona" unter:
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Die Wirtschaftsförderung des Landkreises informiert auf ihrer Homepage ebenfalls über Neuigkeiten und bietet einen Beratungsservice unter :
Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr
Tel: 03375 5238-0
https://www.wfg-lds.de/aktuelles/news/coronavirus-informationen-fuer-unternehmen-im-lds/
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