Gartenparty
Vorrangig in den Frühlings- und Sommermonaten will man das gute Wetter ausnutzen, um seine Geburtstagsparty, die Hochzeitsfeier oder eine gemütliche Gartenparty mit Freunden und / oder in Familie im Freien zu feiern. Hier sind aber einige Grundregeln zu beachten.
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf "Lärmen", sondern einen Rechtsanspruch auf z. B. die Nachtruhe (von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) - siehe Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG).
Nach Anhang B der Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen vom 4. September 1996, der sog. Freizeitlärmrichtlinie, in Verbindung mit dem Bundesimmissionsschutzgesetz und der TA-Lärm - alle Vorschriften in den jeweils gültigen Fassungen – dürfen folgende Immissionsrichtwerte in allgemeinen Wohngebieten nicht überschreiten werden:
tagsüber an Werktagen außerhalb der Ruhezeit (08:00-20:00 Uhr)
55 dB (A)
tagsüber an Werktagen innerhalb der Ruhezeit (20:00-22:00 Uhr)
50 dB (A)
an Sonn- und Feiertagen
50 dB (A)
nachts (22:00-06:00 Uhr)
40 dB (A)
Als Vergleich = 40 bis 60 dB (A) ist normale Gesprächslautstärke oder ein leises Radio. 60 bis 80 dB (A) erreicht ein lautes Gespräch oder eine Schreibmaschine. Im Bereich um 80 dB (A) liegen etwa Rasenmäher. Daher informieren Sie Ihre Nachbarn rechtzeitig über die geplante Feier.
Eine Ausnahmegenehmigung gemäß Landesimmissiopnschutzgesetz kann beantragt werden, aber diese Genehmigungen werden nur bis max. 24:00 Uhr erteilt und der Genehmigungsinhaber darf folgenden dB(A)-Werten nicht überschreiten:
tagsüber an Werktagen, Sonn- und Feiertagen außerhalb der Ruhezeit
70 dB (A)
tagsüber an Werktagen, Sonn- und Feiertagen innerhalb der Ruhezeit
65 dB (A)
nachts
55 dB (A)
Für Liveauftritte von Bands oder Gruppen werden Ausnahmegenehmigungen für private Veranstaltungen generell nicht erteilt, hier muss ein sehr hohes öffentliches Interesse bestehen.
Des Weiteren erhält die Polizei eine Kopie der Genehmigung und kann hier schneller reagieren.
Die Gebühren für eine Ausnahme betragen zwischen 20,00 Euro und 500,00 Euro.