Information aus dem Gewerbeamt der Stadt Königs Wusterhausen
Das Gewerbeamt der Stadt Königs Wusterhausen informiert
zur Anzeigefrist eines vorübergehenden Gaststättengewerbes gemäß § 2 Abs. 2 Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)
Um das anlassbezogene vorübergehende Gaststättengewerbe bestätigen und der Informationspflicht über die Anzeige gem. § 2 Abs. 6 BbgGastG nachkommen zu können, sind die Anzeigen 14 Tage vor Beginn des Betriebes schriftlich bei der Stadt Königs Wusterhausen, Gewerbeamt, einzureichen. In dem Antrag sind nähere Angaben über den besonderen Anlass, die Betriebsart, die beabsichtigten Betriebszeiten, die Lage, die Art der Räumlichkeiten sowie über die antragsstellende Person zu machen.
Eine nicht rechtzeitig eingehende Anzeige bzw. Erbringung der erforderlichen Angaben führt dazu, dass eine Bestätigung sowie Benachrichtigung i. S. d. § 2 Abs. 2 BbgGastG bis zum vorgesehenen Veranstaltungstermin nicht möglich ist und eine Anzeigenbestätigung nicht mehr erfolgen kann. Das bedeutet, dass das vorübergehenden Gaststättengewerbe zum beantragten Termin nicht durchgeführt werden darf.
Die Veranstalter, insbesondere die Vereine und Organisationen werden im eigenen Interesse gebeten, diese Vorgehensweise zu beachten.
Für mögliche Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen des Gewerbeamtes.