Gartenabfälle und Straßenreinigung im Frühjahr - so geht's

    Im Herbst sowieso und im Jahresverlauf regelmäßig müssen Anlieger der Straßenreinigungspflicht nachkommen.

    Mit den ersten Sonnenstrahlen kündigt sich der Frühling an und die Gärtner starten durch: Obstgehölze verschneiden, Rasen abharken, Gartenlaube und Schuppen aufräumen und die Beete vorbereiten. Innerhalb kurzer Zeit sehen die Gärten wieder tipptop aus.

    Aber wohin mit den Gartenabfällen? Kluge Hobbygärtner kompostieren pflanzliches Material auf dem eigenen Komposthaufen und setzen es nach Abschluss der Rotte wieder im Garten ein. Leider gibt es Bürger, die ihre Abfälle auf Brachflächen, an wenig befahrenen Straßen, in Entwässerungsgräben, in Waldflächen und sogar in geschützten Feuchtbiotopen abkippen. Nicht selten landen an diesen wilden Abladestellen mit der Zeit auch andere, nicht mehr benötigten Dingen wie Sperr- und Sondermüll oder sogar Bauschutt. Trotz stetigem Bemühen der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen wilde Ablagerungen zu beseitigen und zu unterbinden, scheint es an Nachschub nicht zu mangeln. Mitarbeiter des Sachgebietes „Bürgerservice und Ordnungsrecht“ und „Grünflächenverwaltung“ stellen leider immer neue Verunreinigungen auf öffentlichen Flächen fest. 

    Das hat Folgen für die Finanzen der Stadt und die Natur. Denn der Städtische Betriebshof muss die illegalen Ablagerungen aufnehmen und entsorgen. Die hierfür anfallenden Kosten tragen letztendlich alle Bürger. Und mit dem Grünschnitt gelangen auch nicht heimische Pflanzen aus den Gärten in die Wälder und Flure. Dort vermehren sie sich so rasant, dass standorttypische heimische Pflanzen keine Chance haben.

    Die Stadt Königs Wusterhausen weist darauf hin, dass entsprechend § 3 (1) der gültigen Straßenreinigungssatzung der Stadt das Laub von Straßenbäumen an Straßen nur in den Monaten September bis Dezember durch die Stadt entsorgt wird. Laub, Reisig und Kehricht, die außerhalb dieser Zeiten anfallen, hat der reinigungspflichtige Anlieger nach Beendigung der Säuberung entsprechend § 3 (1) unverzüglich zu entfernen.

    Wer nicht selbst kompostiert, kann seine Gartenabfälle für einen kleinen Obolus in Kompostieranlagen abgeben oder vom Abfallentsorger abfahren lassen.

    Des Weiteren wird auf folgende neue Regelung hingewiesen, die auch vom Reinigungspflichtigen erfüllt werden sollte:

    „Die Reinigungspflicht umfasst die Beseitigung von Abfällen wie Kehricht, Blüten-, Frucht- und Laubfall, Unkraut, Wildwuchs und Hundekot sowie sonstigen Unrates einschließlich der Reinigung der Ablaufrinnen (Schnittgerinne, Rinnstein) sowie das Entfernen des Wildkrautes aus den Baumscheiben, um Lichtmasten und Verkehrszeichenträger. In die Gehwege oder Fahrbahnen hineinragender Wildwuchs ist zu entfernen“