Rechte und Pflichten

16.01.2014 Seite drucken

Allgemeine Informationen

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in den §§ 865 bis 984 die Rechte und Pflichten von denjenigen, die etwas verloren, also auch denen, die etwas gefunden haben.
Eine Fundsache ist eine verloren gegangenen Sache. Nicht dazu zählen hinterlegte, abgestellte oder entsorgte Dinge (herrenlose Sachen) auf die der Besitzer als sein Eigentum freiwillig verzichtet hat.


Pflichten des Finders: Jede Fundsache, die mehr als 10 Euro Wert ist, muss unverzüglich dem Fundbüro der Stadt Königs Wusterhausen übergeben, zumindest aber angezeigt werden. Fahrräder sind der Polizei zu melden. Erst wenn keine Straftat vorliegt, werden die Fahrräder dem Fundbüro übergeben.


Rechte des Finders: Gegenüber dem Verlierer hat man grundsätzlich Anspruch auf Finderlohn in Höhe von 5% des Wertes der Fundsache bis 500 Euro. Ist die Fundsache mehr Wert sind es 3% (§ 971 BGB). Ebenso besteht die Möglichkeit, dem Verlierer gegenüber die entstandenen Aufwendungen geltend zu machen (§ 970 BGB). Wurde die Fundsache nach 6 Monaten nicht abgeholt, kann der Finder die Sache erwerben (§ 973 BGB). Die Paragraphen 965 bis 967 BGB und 969 bis 977 BGB finden bei einem Fund in einer öffentlichen Behörde oder in einem öffentlichen Verkehrsmittel keine Anwendung.


Wer etwas verloren hat, kann zu den Öffungszeiten des Bürgerservice oder aber schriftlich den Verlust anzeigen. Die Verlustanzeige muss Name, Anschrift, Telefonnummer, Datum und Ort des Verlustes und die genaue Beschreibung des verlorenen Gegenstandes beinhalten.


Wichtiger Hinweis: Kredit-, EC- und Handykarten sollten unverzüglich gesperrt werden!
Alle zu ermittelnden Eigentümer einer Fundsache werden vom Fundbüro benachrichtigt. Gefundene Ausweise und Pässe sind beim zuständigen Meldeamt hinterlegt. Das Fundbüro stellt gebührenpflichtig entsprechende Bescheinigungen für die Versicherung aus.


Aushändigung der Fundsachen: Bei Abholung einer Fundsache sollte man sich als Eigentümer ausweisen können. Für die Aufbewahrung der Fundsache wird eine Gebühr gemäß der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Königs Wusterhausen erhoben.

Zuständigkeit

Stadt Königs Wusterhausen
Bürgerservice
Schlossstraße 3
15711 Königs Wusterhausen

Telefon: 03375 273 373
Fax: 03375 273 386