Angleichungserklärung

    Eine Namensbestimmung nach Artikel 47 EGBGB oder § 94 BVFG kann durch Personen erfolgen, die ihren Namen nach ausländischem Recht erworben haben und fortan deutschem Recht unterliegen (das heißt z.B. Ablegung von Vatersnamen, Eindeutschung von Vornamen).
    Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung nach Artikel 47 EGBGB und § 94 BVFG ist das Standesamt am Wohnsitz oder am letzten Wohnsitz einer Person.

    Eine Namensangleichungserklärung nach Artikel 47 EGBGB oder §94 BVFG ist gebührenpflichtig und kostet 37,00 €.

    Gesetzliche Grundlage

    Gebührengesetz für das Land Brandenburg vom 07.07.2009 § 3 Absatz 1 
    7. Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales vom 15.09.2022 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, 33. Jg. 2022, Teil II vom 26.09.2022, Nr. 6