Beglaubigungen

    Ablichtungen oder Abschriften

    Die amtliche Beglaubigung erfolgt nur, wenn:

    • das zu beglaubigende Original vorgelegt wird,
    • das zu beglaubigende Original von einer Behörde ausgestellt wurde,
    • die Ablichtung bzw. Abschrift einer Behörde vorgelegt werden soll,
    • der- oder diejenige in Königs Wusterhausen wohnhaft ist.

    Die amtliche Beglaubigung erfolgt nicht, wenn:

    • ausländische Dokumente oder Zeugnisse nicht in deutscher Sprache abgefasst sind und der*die Antragsteller*in sich weigert, eine anerkannte Übersetzung beizubringen (gerichtlich beeidigte Dolmetscher oder Botschaft/Konsulat)
    • weder das Original von einer Behörde ausgestellt ist, noch die Beglaubigung zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist
    • die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden beim Standesamt)
    • Umstände, die zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstückes, dessen Ablichtung oder Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere:
      • wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist
      • wenn anstelle einer amtlichen Beglaubigung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich ist

    Unterschriften und Handzeichen

    Die amtliche Beglaubigung erfolgt nur, bei

    • persönlicher Vorsprache und
    • der Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses

    Eine amtliche Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen erfolgt, wenn das zu unterzeichnende Schriftstück aufgrund einer Rechtsvorschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stelle benötigt wird.

    Die amtliche Beglaubigung erfolgt nicht für   

    • Unterschriften, die ohne zugehörigen Text (Blanko-Unterschrift) vorgelegt werden 
    • Unterschriften unter Schriftstücke in einer fremden Sprache
    • Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 BGB) bedürfen


    Hinweis:
    Eine öffentliche Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen ist erforderlich, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben ist oder für Beglaubigungen, welche nicht auf die Vorlage bei einer bestimmten Behörde beschränkt sein sollen, wie z. B.

    • Eintragungen im Grundbuch 
    • Erbschaftsausschlagungen
    • Eintragungen bzw. Änderungen im Handels- oder Vereinsregister

    Gebühren

    • Beglaubigung von Ablichtungen/Abschriften: 2,50 € pro Dokument
    • Beglaubigung von Handzeichen/Unterschrift: 1,00 € pro Dokument
    Bürgerservice ohne Bürgerund Mitarbeiter

    Bürgerservice

    Tel.: 03375 273-373
    buergerservice@stadt-kw.de

    Öffnungszeiten Bürgerservice

    Montag

    8.00 - 13.00 Uhr

    Dienstag

    8:00 - 12:00 Uhr und
    14:00 - 19:00 Uhr

    Mittwoch
    geschlossen
    Donnerstag

    8:00 - 11:30 Uhr und
    13.00 - 18:00 Uhr

    Freitag

    7:00 -12:00 Uhr