Ehefähigkeitszeugnis

    Bedarf eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit für die Eheschließung im Ausland ein Ehefähigkeitszeugnis, muss sie sich an ihr zuständiges Standesamt am Wohnort wenden. Hat sie im Inland keinen Wohnsitz, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend. Das Ehefähigkeitszeugnis wird auch für Staatenlose, heimatlose Ausländer*innen oder ausländische Flüchtlinge (im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland) ausgestellt.

    Benötigte Unterlagen:

    • Personalausweis oder Reisepass,
    • aktuelle Aufenthaltsbescheinigung (nicht älter als 4 Wochen), ausgestellt von der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes bzw.des Nebenwohnsitzes (Bürger der Stadt Königs Wusterhausen benötigen keine Aufenthaltsbescheinigung)
    • begl. Abschrift aus dem Geburtenregister
    • ggf. Einbürgerungsurkunde (wenn einer der Verlobten nicht von Anfang an die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat, ist die Einbürgerungsurkunde im Original vorzulegen)
    • Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder (Urkunden sind beim Geburtenstandesamt der Kinder erhältlich)
    • begl. Abschriften der Vaterschaftsanerkennung, bzw. Sorgeerklärung für gemeinsame Kinder
    • bei Auslandsbeteiligung sind gesonderte Dokumente vorzulegen (diese erfragen Sie bitte direkt im Standesamt)


    Benötigte Unterlagen, wenn eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht vorliegen:
    Wer schon einmal verheiratet war, muss zusätzlich zu den oben aufgeführten Unterlagen eine Eheurkunde der letzten Ehe (ggf. begl. Abschrift aus dem Eheregister, ggf. begl. Abschrift aus dem Familienbuch der letzen Ehe) und das rechtskräftige Scheidungsurteil bzw. den Scheidungsbeschluss vorlegen. Bei vorheriger Begründung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft, muss die Lebenspartnerschaftsurkunde und der Auflösungsvermerk eingereicht werden. Liegt die Eheurkunde oder der Auszug aus dem Eheregister nicht mehr vor, muss diese neu vom zuständigen Standesamt angefordert werden. Zusätzlich zur unmittelbaren vorangegangenen Ehe müssen alle früheren Ehen und die Art ihrer Auflösung angegeben werden.
    Bei Auflösung durch Tod eines Ehegatten oder einer Ehegattin, ist zusätzlich zu der Eheurkunde die Sterbeurkunde vorzulegen.
    Die Lebenspartnerschaftsurkunde (falls nicht mehr vorhanden) ist bei der Behörde erhältlich, bei der die Lebenspartnerschaft begründet worden ist.