Ehename / Doppelname

    Wenn bei der Eheschließung noch kein gemeinsamer Familienname (Ehename) bestimmt wurde, kann dies zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Es gibt keine zeitliche Befristung, eine nachträgliche Erklärung zum gemeinsamen Familiennamen abzugeben.

    Die Erklärung, kann bei jedem Standesamt abgegeben werden und ist dann gebührenpflichtig. Die Gebühr für die Beurkundung beträgt 37,00 €.  

    Ein Doppelname entsteht, wenn einem Familiennamen ein anderer Familienname vorangestellt oder angefügt wird. Der Doppelname gilt als ein Familienname.
    Doppelnamen können nach deutschem Recht insbesondere in folgenden Fällen entstehen: Wenn der Geburtsname eines Ehepartners oder einer Ehepartnerin nicht zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt wird, kann dieser durch Erklärung im Standesamt dem gemeinsamen Familiennamen den eigenen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Diese Erklärung ist einmalig, kann aber widerrufen werden.

    Die Namenserklärung ist im Zusammenhang mit der Eheschließung gebührenfrei.
    Im Nachgang ist sie gebührenpflichtig und kostet 37,00 €.

    Gesetzliche Grundlage

    Gebührengesetz für das Land Brandenburg vom 07.07.2009 § 3 Absatz 1 
    7. Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales vom 15.09.2022 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, 33. Jg. 2022, Teil II vom 26.09.2022, Nr. 6