Eichenprozessionsspinner

    Der Eichenprozessionsspinner hat sich in den letzten Jahren im Land Brandenburg stark ausgebreitet und auch die Befallsintensität hat stark zugenommen. Die Raupen dieses Schmetterlings schädigen in zwei Richtungen:

    1. Die Eichen werden befressen, dabei kann es zu einem erheblichen Verlust an Blattmasse bis hin zum Kahlfraß kommen und in der Folge zu einem Vitalitätsverlust der Bäume.
    2. Die Brennhaare der Raupen können bei Kontakt durch den Menschen bei diesem zu Hautreizungen, Ausschlag und allergieähnlichen Symptomen führen.

    Verantwortlich für evtl. einzuleitende Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Raupen des Eichenprozessionsspinners ist der Eigentümer*innen der Flächen, auf denen die befallenen Bäume stehen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Bekämpfung des Schädlings besteht nicht.

    Vor der Einleitung von Gegenmaßnahmen ist zunächst die Frage zu beantworten, ob bei der Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners im konkreten Fall der Schutz der Eichen im Vordergrund steht oder aber der Schutz der Menschen, die sich u. U. im Umfeld des Baumes aufhalten, vor den gesundheitlichen Auswirkungen durch die Raupenhaare. In ersterem Fall würde ein Pflanzenschutzmittel nach Pflanzenschutzrecht angewendet, in zweitem Fall ein Biozid gegen einen Hygieneschädling.

    Erfolgt eine Bekämpfung des Pflanzenschädlings nach Pflanzenschutzrecht mit einem Pflanzenschutzmittel (z. B. Dipel ES auf der Basis von Bacillus thuringiensis) ist dann eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 (2) Pflanzenschutzgesetz erforderlich, wenn sich die Eichen auf nicht landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Fläche befinden, z. B. im straßenbegleitenden Grün oder auf einem Hinterhof. Befindet sich die Eiche auf einer regelmäßig gärtnerisch gepflegten Grünfläche, ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich. Wenn befallene Bäume sich auf öffentlich zugänglichen Flächen wie öffentlichen Parks und Gärten, Sport- und Spielplätzen, Schul- und Kindergartengelände, Friedhöfen oder Flächen in unmittelbarer Nähe zu Einrichtungen des Gesundheitswesens befinden, dürfen dort gemäß § 17Pflanzenschutzgesetz nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die ausdrücklich von der Zulassungsbehörde für den Einsatz auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, zugelassen oder genehmigt worden sind. Solche Pflanzenschutzmittel gibt es derzeit nicht.

    Beim Einsatz von Bioziden ist grundsätzlich keine Genehmigung nach Pflanzenschutzrecht erforderlich.

    Einige Kommunen oder Landkreise, die mit starkem Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu kämpfen haben, erlassen Allgemeinverfügungen nach Ordnungsrecht zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners. Ziel ist zumeist eine konzentrierte Bekämpfungsaktion mit Bioziden zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Eine solche Maßnahme liegt außerhalb des Pflanzenschutzrechts.

    Bekämpfungsmaßnahmen sowohl mit Pflanzenschutzmitteln als auch mit Bioziden sind nur gegen die Junglarven des Eichenprozessionsspinners effektiv. Je nach Witterung und Larvenentwicklung liegt der optimale Bekämpfungstermin in Brandenburg normalerweise etwa in der letzten April- oder der ersten Maidekade. In diesem Jahr ist eine Bekämpfung mit Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden also nicht mehr sinnvoll. Zur Reduktion des allergenen Potenzials können die Raupennester mechanisch entfernt werden, am besten ist das Absaugen durch Fachfirmen. Bei Fragen und Problemen im Hinblick auf Auswirkungen der Brennhaare auf die menschliche Gesundheit wird empfohlen, sich an das zuständige Gesundheitsamt zu wenden.