Einbenennung eines Kindes

    Allgemeine Informationen:
    Ein Elternteil und der Ehegatte oder die Ehegattin, kann dem Kind den durch die Eheschließung erworbenen Ehenamen erteilen.

    Voraussetzung:

    • Der Elternteil hat das alleinige oder das gemeinsame Sorgerecht mit dem anderen  Elternteil.
    • Das Kind lebt im gemeinsamen Haushalt mit dem Elternteil und dem Ehegatten oder der Ehegattin.
    • Beim gemeinsamen Sorgerecht mit dem anderen Elternteil, muss dieser in die Einbenennung einwilligen.
    • Führt das Kind den Namen des anderen Elternteils, ist ebenfalls dessen Zustimmung erforderlich.


    Benötigte Unterlagen:

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Negativbescheinigung vom Jugendamt (Nachweis über das alleinige Sorgerecht)
    • Haushaltsbescheinigung (Elternteil, Ehegatte bzw. Ehegattin und Kind müssen die gleiche Wohnanschrift besitzen)
    • Eheurkunde, ggf. beglaubigte Familienbuchabschrift der Ehe des Elternteils


    Die Gebühr für die Beurkundung der Einbenennung beträgt 37,00 €.

    Gesetzliche Grundlage

    Gebührengesetz für das Land Brandenburg vom 07.07.2009 § 3 Absatz 1 
    7. Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales vom 15.09.2022 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, 33. Jg. 2022, Teil II vom 26.09.2022, Nr. 6