Gaststättengewerbe

    Es besteht keine Erlaubnispflicht mehr für das Betreiben einer Gaststätte – nur noch eine Anzeigepflicht in Form einer Gewerbemeldung. Eine persönliche Beratung wird auf Grund verschiedener gesetzlicher Bestimmungen dringend empfohlen!

    Stehendes Gewerbe

    Wer im stehenden Gewerbe eine Gaststätte betreiben will, hat die Gewerbemeldung für den betreffenden Ort mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) entsprechend § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung schriftlich anzuzeigen.

    Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle

    1. Getränke ausschenkt und/oder
    2. zubereitete Speisen verabreicht


    In der Anzeige ist anzugeben, um welche Betriebsart es sich handelt und ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten. 

    Wenn der Ausschank alkoholischer Getränke im stehenden Gewerbe beabsichtigt wird, so sind für die Zuverlässigkeitsprüfung folgende Unterlagen mit der Gewerbemeldung beizubringen:

    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes für den Gewerbetreibenden und jede vertretungsberechtigte Person
    • Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart „O“) für den Gewerbetreibenden und für jede vertretungsberechtigte Person
    • Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde (Belegart „O“) für den Gewerbetreibenden und für jede vertretungsberechtigte Person 

    Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen und dürfen nicht älter als drei Monate sein.

    Vorübergehender Betrieb

    Ein vorübergehender Gaststättenbetrieb aus Anlass einer Veranstaltung muss zwei Wochen vor Beginn (Posteingang) mit dem Formular Gagev schriftlich angezeigt werden.

    Eine Anzeige mit dem Formular Gagev ist erforderlich, wenn aus besonderem Anlass vorübergehend

    • der Ausschank von alkoholfreien Getränken oder
    • der Ausschank von alkoholfreien und alkoholischen Getränken und/ oder
    • das Verabreichen von Speisen

    erfolgen soll.

    Gleichzeitig übermittelt die Behörde die Daten der Anzeige an die Untere Bauaufsichtsbehörde, an die Lebensmittelüberwachungsbehörde, an das Umweltamt, an das Finanzamt und an das Amt für Arbeitsschutz.

    Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 BbgGastG die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet.

    Gebühren

    Gebühren werden auf der Grundlage der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der aktuellen gültigen Fassung erhoben.

    Kontakt

    Logo Koenigs Wusterhausen

    Stadt Königs Wusterhausen

    Gewerbeangelegenheiten


    Schlossstraße 3
    15711 Königs Wusterhausen

    Telefon: 03375 273-301 oder -309
    gewerbeangelegenheiten@stadt-kw.de