Geburt eines ​Kindes

    Jede Geburt eines Kindes muss beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt werden und wird dort beurkundet. Grundlage für die Geburtsbeurkundung eines Kindes ist die Geburtsanzeige. Hier wird verbindlich angegeben, wo und wann das Kind geboren wurde: Die Geburt wird offiziell angezeigt.


    In der Geburtsanzeige werden die für die Beurkundung erforderlichen Angaben über die Eltern des Kindes erfasst und der oder die Vornamen des Kindes durch die Eltern bestimmt. Wurde das Kind im Achenbach-Krankenhaus in Königs Wusterhausen geboren, erledigt das Krankenhaus in schriftlicher Form die Geburtsanzeige. Diese muss von den Eltern unterschrieben sein. Bei Fragen zur Vornamens- und Familiennamensbestimmung des Kindes ist eine persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich. Bei einer Hausgeburt stellt die Hebamme oder der*die Haus- bzw. Notarzt*ärztin die Geburtsanzeige aus, die die Eltern beim Standesamt vorlegen müssen.

    Benötigte Unterlagen

    • Geburtsanzeige des Krankenhauses,
    • bei einerHausgeburt: Geburtsanzeige  der Hebamme oder des*der Haus- bzw. Notarzt*ärztin,
    • Personalausweis bzw. Reisepass, ggf. Wohnsitzbescheinigung,
    • Personenstandsurkunden

    Entsprechend dem Personenstand der Eltern bzw. Mutter ist die Vorlage unterschiedlicher Urkunden notwendig.

    Verheiratete Mutter: 

    • Eheurkunde mit Ehenamen oder ggf. beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister bzw. Familienbuch, ggf. Namensbescheinigung
    • Nachweis der Geburt der Mutter (Geburtsurkunde oder begl. Abschrift aus dem Geb.Eintrag)
    • Nachweis der Geburt des Vaters (Geburtsurkunde oder begl. Abschrift aus dem Geb.Eintrag,  bei Heirat im Ausland die Eheurkunde mit deutscher Übersetzung
    • Legalisation bzw. Apostille - Beglaubigung


    Ledige Mutter:

    • Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch der Mutter;
    • Vorgeburtliche begl. Abschrift des Vaterschaftsanerkennung bzw. Sorgeerklärung


    Geschiedene Mutter:

    • Eheurkunde der geschiedenen Ehe mit Scheidungsvermerk; ggf. beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister bzw. dem Familienbuch, ggf. Namensbescheinigung
    • bei Heirat im Ausland die Eheurkunde mit deutscher Übersetzung
    • Legalisation oder Apostille und rechtskräftiges Scheidungsurteil


    Verwitwete Mutter: 

    • Eheurkunde/begl Abschrift aus dem Eheregister, ggf. begl. Abschrift aus dem Familienbuch, ggf. Namensbescheinigung
    • Sterbeurkunde des Ehemannes,


    Bei Auslandsbeteiligung sind gesonderte Dokumente vorzulegen

    Die Beurkundung der Geburt ist gebührenfrei. Die Gebühr für die Geburtsurkunde beträgt 15,00 €. Jede weitere Urkunde kostet 7,50 €. Die Geburtsurkunde für das Kindergeld, für die Mutterschaftsbeihilfe bei der Krankenkasse und das Elterngeld sind gebührenfrei.

    Gesetzliche Grundlage

    Gebührengesetz für das Land Brandenburg vom 07.07.2009 § 3 Absatz 1 
    7. Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales vom 15.09.2022 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, 33. Jg. 2022, Teil II vom 26.09.2022, Nr. 6

    Hinweise zu Vornamen

    Bei außergewöhnlichen und ausländischen Vornamen ist zu beachten, das der Ursprung des Vornamens nachgewiesen ist (z.B.: Vornamensbücher, Ausdruck aus dem Internet) und das der oder die Vornamen eindeutig geschlechtsspezifisch ausgewiesen sind.