Lagerfeuer

    Nach § 7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz Brandenburg (LImschG) ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können.

    Nach dem sogenannten Lagerfeuererlass des Landes Brandenburg ist es möglich, ein kleines Feuer z.B. in einer Feuerschale oder in einem Feuerkorb abzubrennen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

    • Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt einen Meter
    • Nur trockenes und naturbelassenes Holz verwenden
    • Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind kein Holzfeuer entzünden
    • Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer
    • Holzfeuer mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfachen
    • Löschmittel immer bereithalten (zum Beispiel Wasser, Sand, Feuerlöscher)
    • "Brandbeschleuniger" wie Benzin, Verdünnung, Spiritus niemals verwenden, Explosionsgefahr!
    • Die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlegen
    • Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen
    • Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen


    Jedoch ist hier zu beachten, dass nach § 6 Ordnungsbehördliche Verordnung
    über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Königs Wusterhausen (OBV KW) das Verbrennen gänzlich untersagt ist:

    • wenn die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt wird
    • bei anhaltender Trockenheit (ab Waldbrandgefahrenstufe 3)
    • in der Zeit von 00:00 Uhr bis 07:00 Uhr
    • bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste)
    • bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug ist das Feuer unverzüglich zu löschen


    Des Weiteren ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushaltungen und Gärten nach § 4 Abs. 1 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung nicht zulässig.