Nachbeurkundung

    Einer Geburt, einer Eheschließung oder eines Sterbefalls im Ausland

    Geburt im  Ausland

    Ist eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland geboren, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister nachbeurkundet werden. Geleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer*innen oder Geflüchtete (im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Geflüchteten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland). Zuständig ist das Standesamt in dem die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz begründet hat.

    Benötigte Unterlagen

    • Personalausweis bzw. Reisepass des Antragsstellers (Kind oder Eltern des Kindes)
    • Wohnsitzbescheinigung
    • Geburtsurkunde mit deutscher Übersetzung, ggf. Legalisation oder Apostille (Beglaubigung)
    • oder mehrsprachige/internationale Geburtsurkunde
    • Eheurkunde der Eltern
    • Geburtsurkunde der Mutter/des Vaters, ggf. begl. Abschrift aus dem Geburtenregister

    Eheschließung im Ausland

    Sie haben im Ausland geheiratet oder haben vor einer ermächtigten Person in Deutschland (zum Beispiel im Konsulat) die Ehe geschlossen? In diesem Fall können Sie die Eheschließung nachträglich in ein deutsches Eheregister eintragen lassen.

    Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht – ordnungsgemäß ausgestellte Urkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Der nachträgliche Eintrag in das Eheregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das deutsche Standesamt dann eine deutsche Eheurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.

    Eintragung ins Melderegister
    Sofern Sie im Inland leben und nicht die Eintragung im deutschen Eheregister beantragen wollen, müssen Sie Ihre Eheschließung beim Bürgerservice in das Melderegister eintragen lassen.

    Voraussetzungen

    Die Ehe wurde im Ausland geschlossen
    Mindestens eine*r der Eheleute hat zum Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit. Oder mindestens eine*r der Eheleute ist staatenlos, heimatlose*r Ausländer*in oder ist als Geflüchtete*r anerkannt mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.

    Die Ehe wurde im Inland geschlossen
    Sie haben die Ehe im Inland geschlossen vor einer ermächtigten Person (zum Beispiel beim Konsulat des Heimatstaates) und keine*r von Ihnen hatte im Zeitpunkt der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit.

    Antragsberechtigung
    Antragsberechtigt sind die Eheleute. Sind beide Eheleute verstorben, kann der Antrag auch von deren Eltern oder Kindern gestellt werden.

    Inlandswohnsitz ist oder war vorhanden
    Maßgeblich ist der Inlandswohnsitz eines oder beider Eheleute bei Antragstellung, ersatzweise der Inlandswohnsitz der antragstellenden Person. Sofern derzeit kein Inlandswohnsitz besteht, ist der letzte deutsche Wohnsitz maßgeblich.

    Erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung
    • Eheurkunde mit deutscher Übersetzung und Legalisation bzw. Apostille (Beglaubigung)
    • oder mehrsprachige/internationale Eheurkunde
    • aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister für jede*n Ehepartner*in bei Geburt in  Deutschland oder Geburtsurkunde bei Geburt im Ausland mit Übersetzung und Legalisation bzw. Apostille (Beglaubigung)
    • Personalausweise oder Reisepässe beider Eheleute, Wohnsitzbescheinigung
    • ggf. beglaubigte Abschrift des Eheregisters oder Lebenspartnerschaftsregisters der vorangegangenen Ehe oder Lebenspartnerschaft


    Zusätzlich notwendig, wenn eine*r der Eheleute schon einmal in Deutschland verheiratet oder verpartnert war:

    • Auflösungsvermerk des Standesamtes, das die Vorehe beurkundet hat
    • Auflösungsvermerk vom Standesamt, in dem die Lebenspartnerschaft eingetragen wurde 
    • ggf. Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Aufhebungsurteil oder Sterbeurkunde


    Zusätzlich notwendig, wenn eine*r der Eheleute schon einmal im Ausland verheiratet oder verpartnert war (ausländische Urkunden mit einer deutschen Übersetzung und Legalisation oder Apostille, Beglaubigung)

    • Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis


    Die Erforderlichkeit weiterer Unterlagen ist vom Einzelfall abhängig.

    Sterbefall im Ausland

    Ist eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland verstorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Sterberegister nachbeurkundet werden. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer*innen oder Geflüchtete (im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Geflüchteten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland)

    Zuständig ist das Standesamt, wo die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz begründet hat.  

    Benötigte Unterlagen

    • Personalausweis bzw. Reisepass der antragstellenden Person, (Ehepartner*in der verstorbenen Person oder Kind)
    • ggf. Wohnsitzbescheinigung
    • Personalausweis bzw. Reisepass der verstorbenen Person
    • Sterbeurkunde mit deutscher Übersetzung, ggf. Legalisation bzw. Apostille (Beglaubigung)
    • oder mehrsprachige/internationale Sterbeurkunde
    • Geburtsurkunde der verstorbenen Person bzw. Eheurkunde oder begl. Abschrift aus dem Eheregister  (Geburtsurkunde des Ehegatten)
    • ggf. Scheidungsurteil, ggf. Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten