Reisegewerbe

    Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung -GewO ).


    Benötigte Unterlagen

    • Antragsformular
    • Personalausweis oder Pass (zur Einsichtnahme), bei ausländischer Staatsangehörigkeit Aufenthaltsberechtigung oder eine zur selbstständigen Gewerbeausübung berechtigende Aufenthaltserlaubnis, -befugnis.
    • Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, sofern Antragsteller/in dort eingetragen ist
    • Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister - zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart „O“)
    • Bescheinigung in Steuersachen
    • bei Feilbieten von Lebensmitteln (mit Ausnahme von Obst und Gemüse) Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz


    Sofern Sie Arbeitnehmer beschäftigen, die unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen, benötigen diese eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte (§ 60c Abs. 2 GewO). Die Reisegewerbekarte gilt für alle Bundesländer und wird unbefristet oder befristet erteilt.

    Gebühren

    Gebühren werden auf der Grundlage der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der aktuellen gültigen Fassung erhoben.

    Kontakt

    Logo Koenigs Wusterhausen

    Stadt Königs Wusterhausen

    Gewerbeangelegenheiten


    Schlossstraße 3
    15711 Königs Wusterhausen

    Telefon: 03375 273-301 oder -309
    gewerbeangelegenheiten@stadt-kw.de