Schöffenwahlen

    Schöffenwahlen allgemein

    Alle fünf Jahre werden bundesweit die Schöffen gewählt. Die Stadt Königs Wusterhausen sucht hierfür interessierte Einwohner*innen, die am Amtsgericht Königs Wusterhausen und Landgericht Cottbus als Vertretende des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen tätig werden wollen. Die Stadtverordnetenversammlung muss dafür dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht doppelt so viele Kandidaten und Kandidatinnen wie benötigte Schöffen vorschlagen. Der Schöffenwahlausschuss wählt aus diesen Vorschlägen in der zweiten Jahreshälfte die Haupt- und Hilfsschöffen.

    Voraussetzungen

    Gesucht werden Bewerber*innen, die in der Stadt wohnen und zum Zeitpunkt der Aufnahme der Schöffentätigkeit zwischen 25 und 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen müssen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

    Persönliche Fähigkeiten

    Schöff*innen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter*innen müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe bzw. eine Schöffin mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement herrühren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen bzw. einer Schöffin verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - gesundheitliche Eignung.

    Schöff*innen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht ein großes Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen bewahrt werden, etwa wenn der oder die Angeklagte auf Grund seines oder ihres Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die veröffentlichte Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

    Verantwortung

    Schöff*innen sind mit den Berufsrichtern*innen gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil - gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch - haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage gegen die öffentliche Meinung nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

    In der Beratung mit den Berufsrichtern*innen müssen Schöff*innen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können ohne besserwisserisch zu sein und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich entsprechend verständlich machen, auf den Angeklagten oder die Angeklagte wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

    Wer sich die Tätigkeit als ehrenamtliche*r Richter*in vorstellen kann, kann sich während der nächsten Wahlperiode bei der Stadtverwaltung bewerben. Die nächsten Wahlen werden voraussichtlich 2027 stattfinden.

    Ansprechpartner

    Männliche Person

    Sebastian Groggert

    Schlossstraße 3
    15711 Königs Wusterhausen

    Tel.: 03375 273-357
    agv@stadt-kw.de