Vergnügungssteuer

    Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Vergnügungssteuer ist die Vergnügungs-steuersatzung der Stadt Königs Wusterhausen in der jeweils gültigen Fassung. Der Steuerpflicht unterliegen Geldspiel- und Unterhaltungsgeräte in Spielhallen und Gaststätten.

    Steuerschuldner*in ist der*die Halter*in der Apparate (Aufsteller).

    Der*die Halter*in hat die Aufstellung oder Entfernung eines Apparates sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 10. Werktag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen.

    Es wird bei der Besteuerung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit zwischen Geräten die mit bzw. mit keinem manipulationssicherem Zählwerk ausgestattet sind, unterschieden.

    Bemessungsgrundlage für Gewinnspielgeräte mit manipulationssicherem Zählwerk ist das Einspielergebnis. Das Einspielergebnis errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme abzgl. Röhrenauffüllung, Falschgeld und abzgl. Umsatzsteuer. Außerdem unterliegen öffentliche Tanzveranstaltungen der Vergnügungssteuerpflicht.

    Steuerpflichtig ist der*die Veranstalter*in.

    Für Veranstaltungen ist die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben.