Wahlwerbung

    Gemäß § 18 Absatz 3 Brandenburgisches Straßengesetz ist Plakatwerbung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden steht, für einen Zeitraum von zwei Monaten vor bis zwei Wochen nach dem Wahl- oder Abstimmungstag zu genehmigen, soweit dem keine anderslautenden Regelungen entgegenstehen.

    Plakatwerbung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Volksbegehren und Bürgerbegehren im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg steht, ist für die Dauer der jeweiligen Eintragungsfrist zuzüglich zwei Wochen zu genehmigen, soweit dem keine anderslautenden Regelungen entgegenstehen. Die Gemeinde kann durch Satzungen die Größe und Standorte von Werbeanlagen nach den Sätzen 1 und 2 nur zum Schutz von Orten von historisch herausragender überregionaler Bedeutung beschränken. Im Übrigen bleibt der Gemeinde eine angemessene Kontingentierung der Plakatwerbung nach Menge und Größe unbenommen. Das für den Straßenbau zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung Vorgaben für die Bestimmung der Menge und Größe von Plakatwerbung zu regeln.

    Großwerbetafeln

    Die Aufstellung von Großwerbetafeln stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach Brandenburgischem Straßengesetz dar. Stehen die Großwerbetafeln in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden werden keine Sondernutzungsgebühren erhoben. Hiervon unberührt bleibt die Erhebung von Verwaltungsgebühren entsprechend der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Königs Wusterhausen.

    Für die Beantragung dieser Sondernutzung kann das entsprechende Antragsformular verwendet werden. Ein formloser Antrag muss folgende Angaben enthalten: 

    • Angaben zum bzw. zur Antragstellenden, 
    • Bezeichnung der Wahl/Abstimmung,
    • Zeitraum der Aufstellung,
    • Anzahl der Großwerbetafel,
    • gewünschte Aufstellungsorte,
    • Ansprechpartner*in mit Telefonnummer.


    Bei der Aufstellung von Großwerbetafeln ist Folgendes zu beachten:

    1. Die Werbetafeln sind ordnungsgemäß zu sichern. Von ihnen darf keine Behinderung für den öffentlichen Straßenverkehr ausgehen.
    2. Bei der Aufstellung sind verkehrsgefährdende Sichteinschränkungen zu vermeiden.
    3. Abwasserschächte, Dauerwerbung, Stromhäuschen o.ä. dürfen nicht überbaut oder der Zugang zu ihnen verhindert werden.
    4. Ein Abstand zur Fahrbahn von mind. 0,5 m ist einzuhalten.
    5. Die Standsicherheit der Werbetafeln ist in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren.

    Informationsstände

    Informationsstände stellen eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach Brandenburgischem Straßengesetz dar. In unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden werden keine Sondernutzungsgebühren erhoben. Hiervon unberührt bleibt die Erhebung von Verwaltungsgebühren entsprechend der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Königs Wusterhausen.

    Für die Beantragung dieser Sondernutzung kann das entsprechende Antragsformular verwendet werden. Ein formloser Antrag muss folgende Angaben enthalten: 

    • Angaben zum bzw. zur Antragstellenden,
    • Bezeichnung der Wahl/Abstimmung,
    • Datum und Uhrzeit des Informationsstandes
    • Ort 
    •  Ansprechpartner*in mit Telefonnummer.

    Diese Informationen werden an die örtliche Polizei weitergegeben.

    Lautsprecherfahrten

    Entsprechend der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung „Lautsprecher- und Plakatwerbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden im Land Brandenburg“ dürfen Lautsprecher zum Zwecke der Wahlwerbung sechs Wochen vor dem Wahltag, nicht aber am Wahltag selbst, betrieben werden. 

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    1. Der Betrieb von Lautsprechern darf nicht zur Gefährdung des Straßenverkehrs führen; er muss insbesondere auf verkehrsreichen Straßen (z.B. Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen) sowie an Verkehrsknotenpunkten unterbleiben,
    2. er ist ferner unzulässig in der Zeit von 20:00 bis 7:00 Uhr und in Wohngebieten, darüber hinaus auch während der Zeit von 13:00 bis 15:00 Uhr. In der Nähe von Krankenhäusern, Pflegeheimen, Altenheimen und ähnlichen Anstalten und Einrichtungen hat er grundsätzlich zu unterbleiben,
    3. zur Verringerung der Lärmbelästigung sind Musikstücke zwischen den einzelnen Durchsagen so kurz wie möglich zu halten,
    4. vor Inbetriebnahme sind die Ordnungsbehörden der örtlich zuständigen Gemeinden unter Hinweis auf § 11 Abs. 3 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.Juli 1999 (GVBl. I S.386), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10.Juli 2014 (GVBl. I Nr.32), zu unterrichten und
    5. Weisungen von Überwachungskräften, die dieser Ausnahmeregelung entgegenstehen, ist Folge zu leisten.


    Hinweis: Zu den ähnlichen Einrichtungen unter Punkt 2 zählen beispielsweise auch Schulen und Kindergärten während der Unterrichts- und Öffnungszeiten.

    Für die Stadt Königs Wusterhausen ist außerdem zu beachten, dass geplante Lautsprecherfahrten mindestens einen Tag vorher unter Angabe der vorgesehenen Route schriftlich anzuzeigen sind.