Weitere Informationen zu Wahlwerbung

    Entsprechend der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung „Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden im Land Brandenburg“ ist dabei Folgendes zu beachten:

    1. Vor Beginn der Plakatwerbung sind die Straßenverkehrsbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte über die Vorhaben der Plakatwerbung zu unterrichten, damit diese gegebenenfalls die für die Sicherheit des Verkehrs erforderlichen Auflagen jeweils nach den örtlichen Gegebenheiten festlegen können.
    2. Soweit die Träger der Straßenbaulast oder die Straßenbaubehörden zur Erteilung von Erlaubnissen, Zustimmungen oder Genehmigungen befugt sind, haben sie davon auszugehen, dass ein öffentliches Interesse an ihrer Erteilung besteht beziehungsweise dass Gründe des allgemeinen Wohls eine Abweichung erfordern.
    3. Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen, Kreisverkehren und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven.
    4. Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf § 33 Absatz 2 StVO wird hingewiesen.
    5. Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und -einrichtungen sind unzulässig.
    6. Plakattafeln, -träger und -aufsteller müssen standsicher aufgestellt und Plakate ausreichend gesichert werden.
    7. Bei der Anbringung von Werbeträgern an Straßeneigentum, insbesondere an Straßenbäumen, sind das Lichtraumprofil und die Verkehrswege freizuhalten.
    8. An Bundesautobahnen, Kraftfahrstraßen und außerorts an vierstreifigen Straßen ist Plakatwerbung unzulässig.


    Für die Stadt Königs Wusterhausen gilt die Plakatierungssatzung der Stadt Königs Wusterhausen vom 06.09.2021 (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Königs Wusterhausen, Nr. 12 vom 20.10.2021).

    Beim Sachgebiet „Bürgerservice und Ordnungsrecht“ der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen sind die Plakatierungen schriftlich (formlos) zu beantragen. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten: 

    • Angaben zum bzw. zur Antragstellenden
    • Zeitraum der Palaktierung
    • Anzahl der Plakate
    • Ansprechpartner*in mit Telefonnummer

    Nicht erlaubt ist Wahlwerbung an Zäunen, Hauswänden, Geländern (Brückengeländer, Geländer an Fuß- oder Radwegen u.ä.) und an Bäumen sowie Baumstützen (Schutzgestelle).

    Des Weiteren dürfen Wahlplakate nicht aufgestellt bzw. angebracht werden:

    • in der Bahnhofstraße,
    • auf dem Bahnhofsvorplatz,
    • in der Karl-Marx-Straße, von der Bahnhofstraße bis zur Eichenallee,
    • in der Friedrich-Engels-Straße, von der Bahnhofstraße bis zur Eichenallee,
    • in der Maxim-Gorki-Straße vom Bahnhofsvorplatz bis zum Tunnel (inkl. Kreisverkehr),
    • in der Schlossstraße im Bereich der Schleuse
    • und im Bereich der Schleuse in Neue Mühle.


    Für die ordnungsgemäße Anbringung und Kontrolle ist die jeweilige Partei, Vereinigung usw. verantwortlich. Am Freitag vor dem Wahltag müssen bis 10:00 Uhr alle Wahlplakate im Umkreis von 100 m im Bereich der Wahllokale entfernt werden.