Wildtiere

    Wildschweine in unserer Stadt

    Im Stadtgebiet von Königs Wusterhausen halten sich Wildschweine bevorzugt in den Ortsteilen der Stadt auf. Besonders in der trockenen, warmen Jahreszeit zieht es die Tiere in die Stadt, weil dann in den innerstädtischen Grünanlagen, auf Friedhöfen und in Gärten viel leichter Nahrung zu finden ist als im Wald.                   Mit ihren kräftigen Rüsseln graben Wildschweine den Boden auf oder drücken Zäune hoch, um an die Nahrung in Komposthaufen, Papierkörben oder Abfalltonnen zu gelangen.                                                                                               

    Gartenbesitzer*innen und Grundstücksbesitzer*innen, die aus falsch verstandenem Ordnungssinn ihre Gartenabfälle, Kompost, Obst und altes Gemüse im Wald oder dessen Umgebung abladen, füttern unbewusst neben Ratten auch Wildschweine. Die Tiere gewöhnen sich schnell an diese Nahrungsquelle. Entsprechendes gilt für Parkanlagen, in denen oftmals Essenreste zurückgelassen werden. Für Wildschweine sind Gartenabfälle und liegen gelassene Picknickreste ein gefundenes Fressen. Ihr gutes Gedächtnis hilft ihnen, die Orte wiederzufinden, wo der Tisch reich gedeckt ist.

    Sicherung der Grundstücke

    Da Wildschweine durch ihren Geruchssinn ein hervorragendes Wahrnehmungsvermögen haben, wittern sie Nahrung in Form von Zwiebeln, Knollen und Obstresten in den Gärten auch auf weite Entfernungen. Gärten müssen deshalb umfriedet sein, damit das Wild vom folgenreichen Spaziergang abgehalten wird. Hilfreich ist dabei ein Betonfundament mit einem Sockel in Verbindung mit einem stabilen Zaun.                                                                                                                           

    Da die Tiere sehr viel Kraft entfalten, muss der Zaun insbesondere in Sockelnähe sehr solide gebaut werden, um den Rüsseln stand zu halten. Wildschweine können im Bedarfsfall auch springen. Deshalb sollte die Umfriedung des Gartens eine gewisse Höhe (ca. 1,50 m) aufweisen.                                                                                         

    Will man keinen Sockel errichten, hindert auch ein stabiler Zaun, der ca. 40 cm tief in die Erde eingegraben und im Erdreich nach außen gebogen wird, die Tiere am Eindringen. Das Wildschwein steht dann mit seinem Gewicht auf dem Zaun, sodass ein Hochheben mit der Schnauze verhindert wird. Auch eine stabile, am Boden befestigte Wühlstange oder an den Zaunpfosten tut ein übriges zur Sicherung des Grundstückes.

    Verhaltensregeln bei Begegnungen mit Wildschweinen

    Begegnet man einem Wildschwein, sollte in jedem Falle Ruhe bewahrt werden. Das Tier spürt im ungünstigsten Fall genauso viel Angst und Unsicherheit, wie der Mensch, so dass das Ausstrahlen von Ruhe und Gelassenheit die Situation entschärfen hilft. Wildschweine greifen kaum Menschen an. Wichtig ist es, den Tieren immer eine Rückzugsmöglichkeit zu geben.                                                             

    Auf keinen Fall darf ein Wildschwein eingeengt oder in einen geschlossenen Raum, in eine Zaun- oder Hausecke gedrängt werden. Langsame Bewegungen und ausreichend Abstand sind wichtige Grundregeln. Durch Hektik, nervöses Wegrennen und Angstbewegungen kann jedem Tier eine Gefahr signalisiert werden, so dass es regelrecht zum Angriff gedrängt wird. 

    Eine Bache mit Frischlingen muss in großem Abstand umgangen werden. Falls dennoch eine unverhoffte Begegnung erfolgt, sollte durch ruhiges Stehen bleiben oder langsames Zurückziehen ihr das Gefühl der Sicherheit und eine  Fluchtmöglichkeit gegeben werden.

    Wildtiere müssen einen entsprechenden Lebensraum in unserer Nähe – aber nicht in unseren Gärten haben. Das Wissen über die Tiere und die Beobachtungen ihrer Verhaltensweisen bereichern unser Leben und legen die Grundlage zum Verständnis für die Natur und deren Schöpfungen.

    Jagdliche Maßnahmen

    Jagdliche Maßnahmen in befriedeten Gebieten sind nur in Ausnahmefällen unter größten Vorsichtsmaßnahmen mit Ausnahmegenehmigungen der zuständigen Unteren Jagdbehörde möglich. Auf diese Weise ist jedoch eine nachhaltige Reduzierung des Schwarzwildes innerhalb des Ortes nicht zu erreichen. Das Erlegen eines Stückes Wild hat für die Rotte nur für eine begrenzte Zeit eine vergrämende Wirkung und ist somit nicht als nachhaltige Maßnahme wirksam.

    Durch die Untere Jagdbehörde können Ausnahmegenehmigungen für Jagdhandlungen in bestimmten befriedeten Gebieten unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf bestimmte Zeit erteilt werden, was durch die Stadt in begründeten Fällen auch befürwortet wird.

    Aber auch der/die Grundstückseigentümer*in oder Nutzungsberechtigte selbst kann für sein Grundstück bei der Unteren Jagdbehörde einen Antrag auf eine solche Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 3 Landesjagdgesetz für bestimmte Jagdhandlungen stellen.

    Die Gemeinde arbeitet eng mit den Jagdpächtern und der Unteren Jagdbehörde zusammen, da dieses Problem durch einzelne Beteiligte allein nicht gelöst werden kann.

    Wildschaden

    Wildschaden ist jeder durch Wild verursachte Schaden. Gesetzliche Regelungen zu Wildschäden sind im Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG) i. V. m. dem Bundesjagdgesetz festgelegt.
    Zur Verhütung von Wildschaden gestattet § 26 Bundesjagdgesetz in der geltenden Fassung dem/der Grundstückseigentümer*in oder Nutzungsberechtigten das Fernhalten und Verscheuchen des Wildes.
    Wildschäden an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, werden nicht erstattet (Erstattungsausschluss, § 44 BbgJagdG).
    Zu befriedeten Bezirken, in denen die Jagd ruht, gehören u. a.:

    • Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen
    • Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an ein solches Gebäude anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind
    • Friedhöfe
    • Wildgehege
    • Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen
    • eingefriedete Betriebsgelände
    • Eisenbahnanlagen und Bundesautobahnen.


    Daraus ergibt sich, dass Schäden durch Wildtiere in den vorgenannten Gebieten nur durch Schutzmaßnahmen (entsprechende Grundstückseinfriedungen oder auch Wildvergrämungsmittel) verhindert werden können.        

    Diesbezüglichen Rat erteilt die Untere Jagdbehörde des Landkreises als zuständige Behörde:

    Lgo Landkreis Dahme-Spreewald

    Landkreis Dahme-Spreewald

    Untere Jagd- und Fischereibehörde

    Beethovenweg 14
    15907 Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota)

    Telefon: 03546 20-1524
    Telefon: 03546 20-1505
    Telefon: 03546 20-1523
    Fax: 03546 - 201555
    E-Mail: ordnungsamt@dahme-spreewald.de

    Bei festgestellten Wildschäden auf Grundstücken (auf denen die Jagd ausgeübt werden darf) hat die Anmeldung von diesem Schaden rechtzeitig, d. h. innerhalb einer Woche, an die Stadt Königs Wusterhausen zu erfolgen.

    Sollten sich für Sie Rückfragen ergeben, sprechen Sie mich gern an.

    Quelle der Texte: Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz des Landes Berlin