Zweitwohnungssteuer

    Die Zweitwohnungssteuer gehört zu den so genannten örtlichen Aufwandsteuern. Aufwandsteuer deshalb, weil ein "besonderer Aufwand" besteuert wird, also eine Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehen (hier: das Innehaben einer zweiten Wohnung). Eine Zweitwohnung verliert ihre Eigenschaft nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt bzw. zeitweilig nicht genutzt wird. Eine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung muss mindestens 25 qm Wohnfläche, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Strom sowie mindestens ein Fenster aufweisen und damit wenigstens zeitweise zum Wohnen geeignet sein.
    Wer eine Zweitwohnung in Besitz nimmt oder aufgibt, hat dies der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen. Der*die Steuerpflichtige ist verpflichtet, der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen gleichzeitig alle für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände (Erfassungsbogen) mitzuteilen. Die Steuer beträgt 10 % des jährlichen Mietaufwandes. Der jährliche Mietaufwand ist die Kaltmiete. Ist die Festsetzung des Mietaufwandes nicht möglich, wird der jährliche Mietaufwand als Vergleichsmiete (Nachweis von mindestens drei vergleichbaren Wohnungen) ermittelt.

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    Stadtverwaltung Königs Wusterhausen

    Sachgebiet Stadtkasse, Vollstreckung, Steuer

    Schlossstraße 3
    15711 Königs Wusterhausen

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