Aufstieg von Luftballons

    Für Aufstiege von Kinderluftballons ist, abhängig von der Anzahl der Ballone und des Aufstiegsortes, nach § 21 LuftVO die Einholung einer Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle erforderlich. Eine schriftliche oder telefonische Freigabe benötigen Sie grundsätzlich für Ballonaufstiege in der unmittelbaren Umgebung (Kontrollzone) von

    • internationalen Verkehrsflughäfen (wie z. B. Frankfurt),
    • Regionalflughäfen (wie z. B. Augsburg)
    • militärischen Flugplätzen (wie z. B. Nordholz)
    • von mehr als 500 Ballonen.


    Mit einem Vorlauf von mindestens zwei Wochen werden die folgenden Informationen benötigt:

    • geplanter Zeitraum (Beginn bzw. Ende) und Datum des Aufstiegs,
    • Ort des Aufstiegs (mit Postleitzahl und genauer Anschrift, ggf. geographische Koordinaten),
    • Anzahl der Ballone,
    • Ansprechpartner für Rückfragen (Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adresse).


    Die Freigabe gilt für Aufstiege von weniger als 500 Ballonen, die außerhalb der oben beschriebenen Schutzbereiche (Kontrollzonen) um Flughäfen stattfinden, unter folgenden Auflagen generell als erteilt:

    • wenn die Ballone nicht gebündelt werden (so genannte Ballontrauben),
    • zum Befüllen darf kein brennbares Gas benutzt werden,
    • es dürfen keine harten Gegenstände (Holz, Plastik, Metall, Wunderkerzen, Leuchtstäbe, Knicklichter, LEDs) in oder an den Ballonen befestigt werden.


    Bitte bedenken Sie auch: je nach Art der Veranstaltung, in deren Rahmen der Ballonaufstieg stattfindet, kann diese als öffentliche Veranstaltung genehmigungspflichtig sein. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Ordnungsamt.

    Ausführlichere Informationen entnehmen Sie bitte dem Ballon-Infoblatt (Infobox links) auf der Webseite der Deutschen Flugsicherung.