Baumfällung

    Baumschutzsatzung

    Bei erforderlichen Baumfällungen oder Rodungen von Sträuchern ist Folgendes zu beachten: Im Innenbereich der Stadt Königs Wusterhausen einschließlich der Ortsteile ist die Baumschutzsatzung der Stadt Königs Wusterhausen und im Außenbereich der Stadt die Baumschutzverordnung des Landkeis Dahme Spreewald (BaumSchV LDS) gültig.

    Verstöße gegen die Baumschutzsatzung der Stadt Königs Wusterhausen bzw. gegen die Brandenburgische Baumschutzverordnung werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.  

    Geschützte Bäume

    • Bäume, die einen Stammumfang von mindestens 60 cm (das entspricht einem Stammdurchmesser von 19 cm) gemessen in 1,30 m Höhe vom Erdboden aufweisen oder
    • Bäume, welche aus landeskulturellen Gründen, einschließlich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme oder als Ersatzpflanzung aufgrund naturschutzrechtlicher Bestimmungen gepflanzt wurden.


    Darüber hinaus sind nach der Baumschutzsatzung der Stadt Königs Wusterhausen auch folgende Kleinbäume und langsam wachsende Arten mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm gemessen in 1,3 m Höhe vom Erdboden geschützt:

    • Eibe, Rotdorn, Weißdorn, Eberesche, Kornelkirsche und Stechpalme.


    Geschützt sind darüber hinaus mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn wenigstens zwei Stämme einen Stammumfang von mindestens 25 cm aufweisen, sowie Obstbäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm und Fassadenbegrünungen, wenn sie als Ersatz- oder Ausgleichspflanzung angelegt wurden. Die Rodung von Hecken, Sträuchern und Feldgehölzen ab 180 cm Höhe muss ebenfalls genehmigt werden.

    Wichtig ist: Der Schutz bezieht sich nicht nur auf die verbotene Fällung bzw. Rodung der Gehölze, sondern auch auf Eingriffe und Beschädigungen im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich. Ein geringfügiges Ausasten im Sinne der Baumpflege sowie die Totholzentnahme bedarf außerhalb der Vegetationsperiode (01.10. bis 28.02.) keiner Genehmigung. Zu beachten ist jedoch, dass das Kappen von Bäumen (insbesondere von Pappeln oder Weiden) einen wesentlichen Eingriff darstellt und damit genehmigungspflichtig ist. Ebenfalls sind die Entfernung von Starkästen, Schnittmaßnahmen zur Kronenreduzierung und drastische Einkürzungen von geschützten Hecken genehmigungspflichtig.

    Nicht geschützte Bäume

    Die Baumschutzsatzung bzw. Baumschutzverordnung findet keine Anwendung:

    • bei Bäumen im Wald (hier gilt das Landeswaldgesetz; Ansprechpartner*in ist die Oberförsterei Königs Wusterhausen, Tel.: 03375 / 25 25 90)
    • bei Bäumen in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes.
    • bei Bäumen und Sträuchern in Baumschulen und Gärtnereien, wenn diese gewerblichen Zwecken dienen.
    • bei Obstbäumen mit einem kleineren Stammumfang als 100 cm (Walnussbäumen, Esskastanie, Speierling und Edelebereschen sind jedoch bereits ab einem Stammumfang von 60 cm bzw. 20 cm geschützt)
    • bei Fichten, Pappel, Eschenahorn, Douglasien und Thuja (nur Anzeigepflichtig)


    Ein Formschnitt an Ziersträuchern und Formhecken ist genehmigungsfrei.

    Anträge

    Baumfällantrag/Baumfällgenehmigung

    Benötigte Unterlagen: 

    • Antrag auf Baumfällung mit Begründung
    • Lageplan des Grundstücks, in dem alle Gebäude und Bäume enthalten sind


    Hinweis: Auch außerhalb der Vegetationszeiten (01.10. bis 28.02.) können Anträge auf Baumfällung gestellt werden.

    Bitte beachten Sie, dass laut § 39 Abs. 5 Pkt. 2  des Bundesnaturschutzgesetzes     Teil I Nr. 51 vom 29. 07.2009, in der Zeit vom 1. März bis 30. September das Fällen sowie das Ausästen von Bäumen außerhalb des Waldes unzulässig ist, dies gilt nicht für Formschnitte an Hecken und Gebüschen.

    Gebühren

    Für die Erteilung des Bescheides im Innenbereich der Stadt Königs Wusterhausen wird entsprechend der Verwaltungsgebührensatzung eine Gebühr von 20,- Euro erhoben.

    Ersatzpflanzung/Ausgleichszahlung:

    In der Regel ist im Innenbereich ein Ausgleich im Wert des zu fällenden Baumes zu erbringen, abhängig von Stammumfang und der Vitalität des Baumes. Wenn eine Ausgleichspflanzung auf dem eigenen Grundstück aus Platzgründen nicht möglich ist, wird in begründeten Ausnahmefällen eine Ausgleichszahlung fällig, die für Pflanzungen auf städtischen Flächen verwendet wird. Im Falle der Ersatzpflanzung werden nur einheimische Bäume, Sträucher und Hecken akzeptiert.

    Zuständigkeit

    Innenbereich der Stadt Königs Wusterhausen

    Logo Koenigs Wusterhausen

    Stadt Königs Wusterhausen

    Sachgebiet Öffentliches Grün und Friedhöfe

    Schlossstraße 3
    15711 Königs Wusterhausen

    Weibliche Person

    Liane Winckler

    • Baumfällungen auf privaten Grundstücken

    Schlossstraße 3
    15711 Königs Wusterhausen

    Tel.: 03375 273-347
    liane.winckler@stadt-kw.de

    Männliche Person

    Alexander Speck

    • Kommunale Waldflächen
    • Kommunale Straßenbäume

    Schlossstraße 3
    15711 Königs Wusterhausen

    Tel.: 03375 273-514
    alexander.speck@stadt-kw.de

    Außenbereich

    Lgo Landkreis Dahme-Spreewald

    Landkreis Dahme-Spreewald

    Untere Naturschutzbehörde

    Beethovenweg 14
    15907 Lübben

    Telefon: 03546/20-2436