Stadt sucht Mitstreiter für den Kinder- und Jugendbeirat
Einfach online bewerben!
In den Schulen werden mit diesem Plakat Mitstreiter für den Kinder- und Jugendbeirat gesucht.
Die Stadt Königs Wusterhausen lädt Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende im Alter zwischen 12 und 17 Jahren ein, sich im Kinder- und Jugendbeirat für die Belange ihrer Altersgruppe einzusetzen. Bürgermeisterin Michaela Wiezorek ruft alle Interessierten dazu auf, diese Möglichkeit der Mitwirkung zu nutzen: „Dieser Beirat bietet jungen Menschen eine direkte Stimme in der Kommunalpolitik. Ich freue mich über jede Bewerbung und jede Form des Engagements für unsere Stadt.“
Aufgaben und Arbeitsweise des Kinder- und Jugendbeirats:
Die Kinder- und Jugendbeirat bringt eigene Vorschläge in die kommunalen Gremien ein. Die Mitglieder beraten Themen, die Kinder und Jugendliche betreffen und in den jeweiligen Fachausschüssen beraten werden. Abhängig von der Haushaltslage erhält der Beirat finanzielle Mittel zur Unterstützung seiner Arbeit. Die Mitarbeit im Kinder- und Jugendbeirat ist ehrenamtlich. Aus der Mitte des Beirats wird eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender gewählt.
Wer kann sich bewerben?
Bewerben können sich für den Kinder- und Jugendbeirat, Personen im Alter zwischen 12 und 17 Jahren, die ihren Wohnsitz in Königs Wusterhausen haben und nicht der Stadtverordnetenversammlung angehören.
Die Ortsbeiräte schlagen jeweils Kandidatinnen und Kandidaten vor, die anschließend von der Stadtverordnetenversammlung für zwei Jahre benannt werden. Die Summe der maximal zu empfehlenden Personen (derzeit 20) bildet zugleich die Mitgliederzahl des Beirats.
Die Bewerbungsfrist endet am 15. April 2026.
Die öffentliche Votierungen in den Ortsbeiräten findet in den Sitzungen vom 1. bis 4. Juni 2026 statt.
Bewerbungsverfahren
Bewerbungen sind ausschließlich über das Onlineformular einzureichen.
Erforderlich sind unter anderem Angaben zum Namen, der Anschrift, dem Geburtsdatum sowie eine kurze Begründung des Interesses. Für minderjährige Bewerberinnen und Bewerber ist zusätzlich die Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten notwendig.
