Bestattungskosten - Sozialhilfe
In Deutschland besteht Bestattungspflicht. Bei einem Sterbefall sind die Angehörigen (in der gesetzlich geregelten Reihenfolge) die verstorbene Person verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen. Sie haben auch die anfallenden Kosten zu tragen. Dabei ist es unerheblich, ob eine Erbausschlagung beim Amtsgericht gemacht wird.
Grundlage:
Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass der verstorbenen Person ebenfalls dazu nicht ausreicht, können die Angehörigen einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.
Zuständig:
- wenn der bzw. die Verstorbene Sozialhilfe bezogen hat: das Sozialamt, von dem die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen hat
- wenn der bzw. die Verstorbene keine Sozialhilfe bezogen hat: das Sozialamt des Sterbeortes der verstorbenen Person.
- wenn sich keine bestattungspflichtigen Angehörigen des Verstorbenen ermitteln lassen