Biotopschutz
Eingriffe in Gebiete, die aufgrund des Vorkommens geschützter Pflanzen, Tiere oder wegen ihrer landschaftlichen oder ökologischen Eigentümlichkeiten als Biotop besonders geschützt sind, sind nach § 32 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) verboten und bedürfen einer Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde. Hinweise auf unerlaubte Eingriffe nimmt ebenfalls die Untere Naturschutzbehörde entgegen.