Öffentliche Veranstaltungen / Sicherheitskonzepte
Öffentliche Veranstaltungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden und weniger als 200 oder bei Außenveranstaltungen weniger als 1.000 Teilnehmer*innen/Besucher*innen über den ganzen Tag verteilt haben, müssen als Veranstaltung nicht extra genehmigt werden.
Trotzdem sollten alle öffentlichen Veranstaltungen zumindest angezeigt werden (Anmeldung einer öffentlichen Veranstaltung).
Darüber hinaus gibt es auch bei den „kleinen“ öffentlichen Veranstaltungen bestimmte Bestandteile der Veranstaltung (z.B. Ausnahmegenehmigungen zur Benutzung von Tongeräten, Feuerwerke, Ausnahmen der Nachtruhe, Straßensondernutzungen, Anzeige eines vorrübergehenden Gaststättengewerbes etc.), welche genehmigungspflichtig sind.
Bei größeren öffentlichen Veranstaltungen sind Sicherheitskonzepte vom jeweiligen Veranstaltenden bei der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen, Sachgebiet „Bürgerservice und Ordnungsrecht“, einzureichen, wenn die erwartete Teilnehmer*innen/Besucher*innenzahl bei öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen höher als 200 und bei Außenveranstaltungen höher als 1.000 ist. Die Besuchendenzahlen werden über den gesamten Veranstaltungszeitraum gemessen, d. h., wenn z. B. über den ganzen Tag verteilt 1.000 Besucher kommen, dann muss ein Sicherheitskonzept eingereicht werden. Die Besucherzahlen der vergangenen Veranstaltungen sind hier mit zu berücksichtigen.
Das Sicherheitskonzept sollte spätestens 8 - 12 Wochen vor der Veranstaltung eingereicht werden.
Hinweis:
Genehmigungen von der Stadt Königs Wusterhausen bezüglich bestimmter Bestandteile einer Veranstaltung ersetzen nicht die Verpflichtung zur Einholung sonstiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungen anderer Behörden oder sonstiger Institutionen. Auch notwendige privatrechtliche Genehmigungen müssen selbstständig eingeholt werden.
Downloads
- Leitfaden zur Einreichung von Sicherheitskonzepten
- Anmeldung einer öffentlichen Veranstaltung
- Checkliste für Veranstaltungen
- Muster Veranstaltungsordnung
- Merkblatt zum Betreiben von Märkten und Straßenfesten
- Benutzung von Tonträgern / Ausnahme der Nachtruhe
- Antrag Brauchtumsfeuer
- Antrag Feuerwerk Klasse II (Privatpersonen)
- Anzeige und Antrag Feuerwerk (Pyrotechniker)
- Anzeige eines vorrübergehenden Gaststättengewerbes
- Antrag auf Erteilung einer Sondernutzung an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten