Ordnungswidrigkeiten

    Bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit kann die zuständige Behörde ein Verwarngeld erlassen. Die Höhe des Verwarngelds liegt gemäß  § 56 OWiG bei     5,00 € - 55,00 €.

    Betroffene können das Verwarngeldverfahren durch Zahlung der Geldbuße annehmen und damit abschließen.

    Ein Bußgeldverfahren wird dann eingeleitet, wenn der/die Beschuldigte die Verwarnung nicht akzeptiert bzw. der Zahlungsaufforderung des Verwarngeldes nicht bzw. nicht fristgerecht nachkommt oder eine schwerwiegendere Ordnungswidrigkeit vorliegt. In diesem Fall kommen neben der Geldbuße weitere Kosten in Form von Gebühren und Auslagen gemäß § 107 OWiG auf den Betroffenen zu.

    Der/die Betroffene kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheides schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen diesen einlegen gemäß § 67 OWiG. Ein Einspruch per E-Mail kann nicht anerkannt werden. 

    Kann dem Einspruch nicht abgeholfen werden, wird das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht abgegeben.

    Beispielhafte Rechtsgrundlagen