Sondernutzung
Im Rahmen der Nutzung öffentlichen Straßenlandes über den Gemeingebrauch hinaus, wie z. B. für Informationsstände, für die Durchführung von Veranstaltungen, für die Außenbestuhlung von Gaststätten, für Baumaßnahmen, für das Aufstellen von Bauschutt-Containern usw. ist eine Genehmigung zur Sondernutzung einzuholen.
Steht die Sondernutzung in unmittelbarem Zusammenhang zu Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren oder Bürgerentscheiden, finden Sie alle relevanten Informationen hier.
Eine Sondernutzungsgenehmigung wird nur auf Zeit oder Widerruf erteilt. Bei jährlich wiederkehrenden Sondernutzungen, wie die Außenbestuhlung von Gaststätten oder die Aufstellung von Werbeträgern, kann ein Antrag auf jährliche Sondernutzung gestellt werden. Hier bedarf es eines einmaligen Antrages, welcher entsprechend des Zeitraumes jährlich geprüft und beschieden wird, ohne dass ein neuer Antrag gestellt werden muss.
Der Antrag bzw. die Anzeige ist spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über den Antragstellenden, Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung einzureichen.
Die Sondernutzung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren ergeben sich aus der Anlage zur Sondernutzungssatzung der Stadt Königs Wusterhausen in der zurzeit geltenden Fassung.
Hinweis:
Bei Fahrbahneinschränkungen (halbseitige oder vollständige Sperrung einer Straße) oder vollständiger Belegung von Gehwegen (dies gilt nicht bei der Überbauung des Gehweges durch eine Baustellenzufahrt) ist die Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes beim Straßenverkehrsamt des Landkreises Dahme-Spreewald zu beantragen.
Hier bedarf es der Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung. Unabhängig davon werden die Sondernutzungsgebühren durch die Stadt Königs Wusterhausen als Straßenbaulastträger erhoben.