Gesetzliche Regelungen

    Nach § 10 Abs. 1 LImschG sind von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.

    Gemäß § 11 Abs. 1 LImschG dürfen Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte und ähnliche Geräte nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. 

    Nach § 7 Abs. 1 LImschG ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können.

    Nach dem sogenannten Lagerfeuererlass des Landes Brandenburg ist es möglich, ein kleines Feuer z. B. in einer Feuerschale oder in einem Feuerkorb abzubrennen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

    • Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt einen Meter
    • Nur trockenes und naturbelassenes Holz verwenden
    • Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind kein Holzfeuer entzünden
    • Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer
    • Holzfeuer mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfachen
    • Löschmittel immer bereithalten (zum Beispiel Wasser, Sand, Feuerlöscher)
    • "Brandbeschleuniger" wie Benzin, Verdünnung, Spiritus niemals verwenden, Explosionsgefahr!
    • Die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlegen
    • Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen
    • Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen


    Jedoch ist hier zu beachten, dass nach § 6 Ordnungsbehördliche Verordnung
    über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Königs Wusterhausen (OBV KW) das Verbrennen gänzlich untersagt ist:

    • wenn die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt wird
    • bei anhaltender Trockenheit (ab Waldbrandgefahrenstufe 3)
    • in der Zeit von 00:00 Uhr bis 07:00 Uhr
    • bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste)
    • bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug ist das Feuer unverzüglich zu löschen


    Des Weiteren ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushaltungen und Gärten nach § 4 Abs. 1 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung nicht zulässig.

    Gemäß § 7 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) dürfen in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten im Freien Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden.

    Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubsammler und Laubbläser dürfen auch an Werktagen in der Zeit von 07:00 Uhr bis 09:00 Uhr, von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.

    Nach § 3 Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) sind die Sonntage und die gesetzlich anerkannten Feiertage Tage der allgemeinen Arbeitsruhe. Öffentlich wahrnehmbare Arbeiten oder Handlungen, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören oder die dem Wesen der Sonntage und gesetzlich anerkannten Feiertage widersprechen, sind verboten.

    Des Weiteren handelt ordnungswidrig, wer gem. § 117 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.