Immissionsschutz
Verstöße, Anzeigen und Bürgerbeschwerden
Unter Lärm versteht man Geräusche (Schall), die durch ihre Struktur (meist Lautstärke) auf die Umwelt (insbesondere Menschen) störend, belastend oder gesundheitsschädigend wirken können.
Sollten Lärmprobleme vorliegen, sollten Sie versuchen, diese gütlich zu lösen. In vielen Fällen entstehen Lärmbelästigungen durch Unkenntnis und Unwissenheit derer, die sie verursachen. Hier kann ein offenes und klärendes Gespräch oft ausreichen.
Bei Verstößen gegen privatrechtliche Vereinbarungen (bspw. Missachtung der im Mietvertrag vereinbarten Ruhezeiten etc.) ist der zuständige Vermieter, Eigentümer, Verband oder die Hausverwaltung zu kontaktieren.
Des Weiteren kann bei sonstigen privatrechtlichen Angelegenheiten, die durch Lärmimmissionen hervorgerufen wurden, die zuständige Schiedsstelle kontaktiert werden.
Gesetzliche Regelungen
Sachverhalte, die gegen die öffentlich-rechtlichen Regelungen verstoßen, können beim Sachgebiet Bürgerservice und Ordnungsrecht schriftlich angezeigt werden. Entsprechende Ordnungswidrigkeitenverfahren werden dann geprüft.
Nachfolgend finden Sie einen Auszug der wichtigsten öffentlich-rechtlichen Regelungen zum Thema „Lärm“, die es zu beachten gilt.
Für das Land Brandenburg gibt es keine Regelung zur Mittagsruhe.
Unabhängig davon gelten bei Mehrfamilienhäusern die jeweiligen Hausordnungen vom Vermieter, da hier ausschließlich Privatrecht (entsprechend dem Bürgerlichen Gesetzbuch [BGB]) geregelt wird und somit das öffentliche Recht (Ausnahme z. B. bei Gefahr in Verzug) keine Regelungen trifft.
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Mittagsruhe
Für das Land Brandenburg gibt es keine Regelung zur Mittagsruhe.
Unabhängig davon gelten bei Mehrfamilienhäusern die jeweiligen Hausordnungen vom Vermieter, da hier ausschließlich Privatrecht (entsprechend dem Bürgerlichen Gesetzbuch [BGB]) geregelt wird und somit das öffentliche Recht (Ausnahme z. B. bei Gefahr in Verzug) keine Regelungen trifft.
Ausnahmegenehmigungen
In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen z. B. im Bereich der Nachtruhe, Nutzung von Tonträgern, Brauchtumsfeuer, nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz oder der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung zu erteilen.
Diese Ausnahmegenehmigungen werden in der Regel nur bei öffentlichem Interesse oder besonderem privaten Interesse erteilt. Wer eine Ausnahmegenehmigung beantragt, muss die Anträge entsprechend begründen.
Jegliche Ausnahmegenehmigungen sind gebührenpflichtig:
- Ausnahmegenehmigung bzl. der Nachtruhe: 140,00 €
- Ausnahmegenehmigung bzl. der Nutzung von Tonträgern: 70,00 €
- Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Verbrennens im Freien: 70,00 €