Information zur Grundsteuerreform 2025

    Grundsteuerbescheide für 2025 werden derzeit erstellt

    Am 29.11.2024 hat das Land Brandenburg das seit Langem zugesagte Hebesatzregister veröffentlicht. Damit war es den Kommunen erst ab diesem Zeitpunkt möglich, auf die statistisch ermittelten Orientierungshebesätze für ihre Grundsteuern zuzugreifen. Die Stadtverordnetenversammlung hat am 16.12.2024 in einer Sondersitzung die ab 2025 geltenden Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuern festgesetzt. Die Hebesatzsatzung wurde im Amtsblatt vom 15.01.2025 bekannt gemacht. Damit ist die Satzung mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft getreten. So können Rechtssicherheit und Klarheit für die Bürgerinnen und Bürger über ihre künftig zu zahlenden Grundsteuern gewährleistet werden.

    Auf Vorschlag der Bürgermeisterin wurden die Hebesätze für die Grundsteuer A auf 230 v. H. und für die Grundsteuer B auf 210 v. H. festgesetzt und damit die Orientierungshebesätze übernommen. Das bedeutet eine erhebliche Absenkung von bisher 330 v. H. (A) und 415 v. H. (B), bei gleichzeitiger Aufkommensneutralität. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer bleibt unverändert bei 350 v. H.

    Die Stadtverwaltung ist jedoch aus technischen Gründen nicht in der Lage, alle Steuerbescheide an die Bürgerinnen und Bürger rechtzeitig zu versenden. Zunächst müssen über 25.000 vom Finanzamt Königs Wusterhausen digital übermittelte Datensätze mit den Messbescheiden in die Buchungssoftware der Stadtverwaltung übernommen werden. Diese Übernahme hat bereits vor einigen Wochen begonnen. Trotz intensiver Vorarbeiten ist die Quote der automatischen Zuordnung erschreckend gering.

    Eine Ursache für diese geringe automatische Zuordnung ist auch darin zu sehen, dass das Finanzamt, wie gesetzlich geregelt, Daten mit dem Stand 1. Januar 2022 übermittelt. Beispielsweise führt jeder Umzug, jede Namensänderung, jeder Todesfall, aber auch jede Änderung an den Flurstücken und Besitzverhältnissen, die nach dem 1. Januar 2022 stattfanden, zu Abweichungen, da sie im Datenbestand der Stadt vorhanden sind, nicht jedoch in dem des Finanzamtes. Somit erfolgt keine automatische Zuordnung. Eine Korrektur von Hand ist erforderlich.

    Der Versand der neuen Grundsteuerbescheide erfolgt in diesem Jahr deshalb nicht komplett zu Jahresbeginn, sondern einzeln und entsprechend dem Abarbeitungsstand.

    Was bedeutet das für Sie als Betroffene?

    Haben Sie bereits einen neuen Grundsteuerbescheid für 2025 erhalten oder erhalten Sie diesen noch vor der Fälligkeit, passen Sie bitte in Ihrer Überweisung den Betrag an, wenn Sie selbst die Überweisung vornehmen. Haben Sie der Stadt ein SEPA-Mandat erteilt, dann brauchen Sie sich um nichts zu kümmern. Die Anpassung erfolgt völlig automatisch.

    Haben Sie bisher noch keinen neuen Grundsteuerbescheid für 2025 erhalten, überweisen Sie bitte zum bisherigen Fälligkeitstermin (15.02., 15.05., 15.08., 15.11. oder als Jahreszahler 01.07.) den alten festgesetzten Betrag, wenn Sie Selbstzahler sind. Haben Sie der Stadt ein SEPA-Mandat erteilt, dann brauchen Sie sich auch in diesem Fall um nichts zu kümmern. Die Anpassung erfolgt völlig automatisch. Nachdem der neue Grundsteuerbescheid vorliegt, erfolgt selbstverständlich eine Verrechnung der bisher gezahlten Steuer. 
    Rechtsgrundlage für das Weiterzahlen der zuletzt festgesetzten Grundsteuer ist § 29 Grundsteuergesetz. Diese Regelung sichert die Stetigkeit des Steueraufkommens durch kraft Gesetzes entstehende Vorauszahlungen, die später auf die durch Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerschuld anzurechnen sind. So ist die kontinuierliche Aufgabenerfüllung der Gemeinde sichergestellt.

    Haben Sie Fragen zu Ihrem Grundsteuerbescheid wenden Sie sich bitte per E-Mail an steuern@stadt-kw.de oder telefonisch unter 03375 273312 an Ihr Sachgebiet Steuern.