Erlaubnispflicht für gefährliche Hunde (§ 6 HundehV)
Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.
Nach Bekanntgabe der Gefährlichkeit ist unverzüglich die Erlaubnis zu beantragen oder das Halten des Hundes, spätestens innerhalb von drei Monaten, aufzugeben. Wird die Haltung des Hundes aufgegeben, so sind der örtlichen Ordnungsbehörde von der die Haltung aufgebenden Person der Vor- und Nachname sowie die gegenwärtige Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters anzugeben; diese oder dieser ist darauf hinzuweisen, dass die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt worden ist.
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die antragstellende Person
1. volljährig ist,
2. die Kennzeichnung nach § 2 Absatz 1 nachweist,
3. die erforderliche Sachkunde nach § 7 besitzt,
4. zuverlässig im Sinne des § 8 ist,
5. ein berechtigtes Interesse an dem Halten eines gefährlichen Hundes nachweist,
6. den Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erbringt und
7. nachweist, dass der Hund artgerecht gehalten wird und die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind, damit von ihm keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz ausgehen.
Wird der Hund von einer juristischen Person gehalten, müssen die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1, 3 und 4 bei einer von dieser mit der Verantwortung für den Hund beauftragten natürlichen Person vorliegen.
Die Halterin oder der Halter hat der örtlichen Ordnungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen.
Mit der Erlaubnis erhält der bzw. die Hundehalter*in eine kreisrunde rote Plakette, die sichtbar am Halsband des Hundes anzubringen ist. Weiterhin gilt für den Hund der generelle Leinen- und Maulkorbzwang außerhalb des befriedeten Besitztums.