Übersicht über die verbotenen Hunderassen (§ 8 Abs. 2 HundehV)

    In Brandenburg gelten folgende Rassen und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden als gefährlich und dürfen nicht gehalten werden:

    1. American Pitbull Terrier
    2. American Staffordshire Terrier
    3. Bullterrier
    4. Staffordshire Bullterrier
    5. Tosa Inu

    American Stafford Terrier - verbotener Hund nach der Hundehalterverordnung Brandenburg

    Übersicht über die erlaubnispflichtigen Hunderassen (§ 8 Abs. 3 HundehV)

    Folgende Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten als gefährlich. Deren Haltung ist unter bestimmten Voraussetzungen und bei erfolgter Erlaubniserteilung der örtlichen Ordnungsbehörde jedoch möglich:

    1. Alano
    2. Bullmastiff
    3. Cane Corso
    4. Dobermann
    5. Dogo Argentino
    6. Dogue de Bordeaux
    7. Fila Brasileiro
    8. Mastiff
    9. Mastin Español
    10. Mastino Napoletano
    11. Perro de Presa Canario
    12. Perro de Presa Mallorquin
    13. Rottweiler

    Die Haltung eines Rottweilers ist beispielsweise erlaubnispflichtig.

    Die Haltung der oben genannten 13 Hunderassen bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde (§ 10 HundehV).

    Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

    1.  die antragstellende Person das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    2.  sie die erforderliche Sachkunde (Sachkundenachweis) besitzt,
    3.  keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person  die erforderliche Zuverlässigkeit (Führungszeugnis) nicht besitzt,
    4.  die dem Halten, der Ausbildung und dem Abrichten dienenden  Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und  ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen,
    5.  die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird,
    6.  die antragstellende Person, soweit diese das Halten eines gefährlichen Hundes  beantragt hat, ein berechtigtes Interesse daran nachweist; ein berechtigtes  Interesse an dem Halten eines gefährlichen Hundes kann insbesondere  vorliegen, wenn das Halten der Bewachung eines besonders gefährdeten  Besitztums dient, 
    7.  die antragstellende Person den Nachweis des Bestehens einer  Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erbringt  und 
    8.  den Nachweis der Zustimmung des Vermieters (bei Mehrfamilienhäusern)  vorlegt.


    Mit der Erlaubnis erhält der bzw. die Hundehalter*in eine kreisrunde rote Plakette, die sichtbar am Halsband des Hundes anzubringen ist. Weiterhin gilt für den Hund der generelle Leinen- und Maulkorbzwang außerhalb des befriedeten Besitztums.

    Die Gefährlichkeit des Hundes kann jedoch durch einen sogenannten Wesenstest widerlegt werden. Der Nachweis (Wesenstest) ist nur bei Hunden zulässig, die das erste Lebensjahr vollendet haben. Über den Nachweis erteilt die örtliche Ordnungsbehörde eine Bescheinigung (Negativzeugnis).                                                   Mit dem Negativzeugnis erhält der oder die Hundehalter*in eine kreisrunde grüne Plakette, die sichtbar am Halsband des Hundes anzubringen ist.                                         Das Negativzeugnis verliert mit dem Wechsel des Hundehaltenden sowie nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes (z. B. Beißvorfall) seine Gültigkeit.             Hundebissvorfälle an Menschen oder auch an anderen Tieren sind beim Ordnungsamt der Stadt Königs Wusterhausen schriftlich anzuzeigen.

    Die Erteilung der Genehmigung und des Negativzeugnisses ist gebührenpflichtig.

    Sachkundenachweise, Wesensgutachten und Rassegutachten werden nur von ankerkannten Sachverständigen der Stadt Königs Wusterhausen akzeptiert. Die aktuelle Liste der anerkannten Sachverständigen finden Sie bei den Anträgen.

    Verstöße gegen die Vorschriften der Hundehalterverordnung Brandenburg, insbesondere der unerlaubten Haltung gefährlicher oder verbotener Hunde, stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 € geahndet werden können.