Hundehaltung

    Allgemeine Anzeige- und Kennzeichnungspflicht

    Der bzw. die Halter*in eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm hat der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich die Hundehaltung anzuzeigen und den Nachweis der Zuverlässigkeit (behördliches Führungszeugnis) vorzulegen.

    Der Hund ist dauerhaft auf Kosten des Halters bzw. der Halterin mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer) ist der örtlichen Ordnungsbehörde zusammen mit der Anzeige mitzuteilen.

    Das Führungszeugnis kann im Bürgerservice der Stadt Königs Wusterhausen beantragt werden. Zum Zeitpunkt der Vorlage darf das Führungszeugnis nicht älter als 3 Monate sein.

    Die fehlende Anzeige oder das fehlende Führungszeugnis kann zur Untersagung der Hundehaltung führen.

    Verstöße gegen die Anzeige- und Kennzeichnungspflicht der Hundehalterverordnung Brandenburg stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000,00 € geahndet werden können.

    Haltung gefährlicher Hunde (§§ 8, 10 HundehV)

    In Brandenburg ist die Haltung und Zucht von bestimmten Hunderassen verboten bzw. nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

    Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die betroffenen Hunderassen bzw. über die einzureichenden Antragsunterlagen.

    Mitnahmeverbot (§ 4 HundehV)

    Hunde dürfen nicht


    • auf Kinderspielplätze
    • auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind
    • in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen mitgenommen werden.

    Leinen- und Maulkorbpflicht (§ 3 HundehV)

    Hunde sind

    • bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
    • auf Sport- oder Campingplätzen,
    • in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
    • in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln und
    • bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen


    so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Leine muss reißfest sein und darf ein Höchstmaß von zwei Metern nicht überschreiten.

    Darüber hinaus ist ein Hund, der als gefährlich gilt, auch außerhalb des befriedeten Besitztums ständig an einer höchstens zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen.

    Des Weiteren gilt in der Stadt Königs Wusterhausen an folgenden Orten Leinenzwang (§ 9 Abs. 3 OBV KW):

    •  Am Nottekanal, von der Schlossstraße bis zur Unterführung der B 179,
    •  Am Aalfang, von der Schlossstraße bis zur Gerichtsstraße,
    •  Fontaneplatz, von der Luckenwalder Straße bis zur Erich-Weinert-Straße,
    • Bahnhofstraße (Kernstadt).


    In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln hat jeder Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen. 

    Darüber hinaus ist einem Hund, der als gefährlich gilt, außerhalb des befriedeten Besitztums ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen.

    Hundesteuern

    Für alle in der Stadt Königs Wusterhausen gehaltenen Hunde besteht grundsätzlich eine Hundesteuerpflicht. Ein Hund ist nach Zugang innerhalb von 2 Wochen beim Bürgerservice anzumelden.

    Gebühren

    • Führungszeugnis  
    • Ausgabe einer Ersatzplakette    
    • Erlaubnis für das Halten eines gefährlichen Hundes (unter 1 Jahr)
    • Erteilung eines Negativzeugnisses (für einen gefährlichen Hund über 1 Jahr)      
    • Erlaubnis für das Halten eines gefährlichen Hundes (welcher als gefährlich eingestuft wurde)

    13,00 € 25,00 € 90,00 € 90,00 €

    250,00