Hundehaltung

    Allgemeine Anzeige- und Kennzeichnungspflicht (§ 2 HundehV)

    Ein Hund, der älter als acht Wochen ist, ist auf Kosten der Halterin oder des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen. Der Transponder muss in der Codestruktur und im Informationsgehalt dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

    Die Halterin oder der Halter eines Hundes hat der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich das Halten des Hundes anzuzeigen. Die Rasse, das Wurfdatum sowie die Farbe des Hundes und die unveränderliche Nummer des Mikrochips sind mitzuteilen und auf Anforderung erforderliche Nachweise zu erbringen. Etwaige für die Beurteilung der Gefährlichkeit maßgeblichen Umstände sowie der Name, bei natürlichen Personen auch Vorname, Geburtstag und Geburtsort sowie die gegenwärtige Anschrift der Halterin oder des Halters sind zusammen mit der Anzeige nach Satz 1 mitzuteilen. Zu den maßgeblichen Umständen zählen auch Feststellungen über die Gefährlichkeit des Hundes und Ordnungsverfügungen anderer örtlicher Ordnungsbehörden, in denen zur Gefährlichkeit des Hundes Auflagen ergangen sind.

    Haltung gefährlicher Hunde (§ 6 HundehV)

    Erlaubnispflicht für gefährliche Hunde

    Mitnahmeverbot (§ 4 HundehV)

    Hunde dürfen nicht


    • auf Kinderspielplätze
    • auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind
    • in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen mitgenommen werden.

    Leinen- und Maulkorbpflicht (§ 3 HundehV)

    Hunde sind

    1. bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
    2. auf Sport- und Campingplätzen,
    3. in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
    4. in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln und
    5. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und zum Haus gehörenden Grundstücksflächen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen


    so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Leine muss reißfest sein und ständig ein sicheres Einwirken auf den Hund ermöglichen.

    Darüber hinaus ist ein Hund, der als gefährlich gilt, auch außerhalb des befriedeten Besitztums ständig an einer höchstens zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen.

    Des Weiteren gilt in der Stadt Königs Wusterhausen an folgenden Orten Leinenzwang (§ 9 Abs. 3 OBV KW):

    •  Am Nottekanal, von der Schlossstraße bis zur Unterführung der B 179,
    •  Am Aalfang, von der Schlossstraße bis zur Gerichtsstraße,
    •  Fontaneplatz, von der Luckenwalder Straße bis zur Erich-Weinert-Straße,
    • Bahnhofstraße (Kernstadt).


    In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln hat jeder Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen. 

    Darüber hinaus ist einem Hund, der als gefährlich gilt, außerhalb des befriedeten Besitztums ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen.

    Hundesteuern

    Für alle in der Stadt Königs Wusterhausen gehaltenen Hunde besteht grundsätzlich eine Hundesteuerpflicht. Ein Hund ist nach Zugang innerhalb von 2 Wochen beim Bürgerservice anzumelden.

    Gebühren

    • Führungszeugnis (bei gefährlichen Hunden)  
    • Ausgabe einer Ersatzplakette (bei gefährlichen Hunden)      
    • Erlaubnis für das Halten eines gefährlichen Hundes (welcher als gefährlich eingestuft wurde)

    13,00 € 25,00 € 250,00 €

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