Lagerfeuer

    Entsprechend des Landesimmissionsschutzgesetzes ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können.

    Nach dem sogenannten Lagerfeuererlass ist es möglich, ein kleines Feuer z. B. in einer Feuerschale oder in einem Feuerkorb abzubrennen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

    • Es darf nur naturbelassenes, unbehandeltes, trockenes Holz verwendet werden.
    • Die Größe des Feuerhaufens darf im Durchmesser und in der Höhe einen Meter nicht übersteigen.
    •  Das Holzfeuer darf nicht mit brennbaren Flüssigkeiten entzündet werden.
    • Es sind ausreichende Löschmittel (z. B. Sand, Wasser, Handfeuerlöscher) bereitzuhalten.
    • Das Feuer ist bis zum vollständigen Erlöschen der Glut zu beaufsichtigen.


    Das Verbrennen ist gänzlich untersagt,

    • wenn die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt wird
    • bei anhaltender Trockenheit (ab Waldbrandgefahrenstufe 2)
    • in der Zeit von 00:00 Uhr bis 07:00 Uhr
    • bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste)
    • bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug ist das Feuer unverzüglich zu löschen.


    Es besteht die Möglichkeit, das geplante Abbrennen eines Feuers, welches die o. g. Voraussetzungen erfüllt, bei der Stadt Königs Wusterhausen anzuzeigen. Hierdurch kann diese Information an die Feuerwehr weitergegeben werden. Eine solche Anzeige ist freiwillig und gebührenfrei. Auf Wunsch kann die Anzeige gegen eine Gebühr schriftlich bestätigt werden.

    Feuer, die die o. g. Voraussetzungen nicht erfüllen, z. B. Oster- oder andere Brauchtumsfeuer, bedürfen einer Ausnahmegenehmigung. Diese ist schriftlich bei der Stadtverwaltung zu beantragen. Hier muss nach pflichtgemäßem Ermessen abgewogen werden, ob die Interessen des Antragstellers die schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.

    Bei einem privat stattfindenden Feuer ist in der Regel davon auszugehen, dass Ausnahmegenehmigungen zur Abweichung o. g. Anforderungen  nicht erteilt werden.