Straßenreinigung
Allgemeine Information
Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch ausgewiesene Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen, Bushaltestellenbuchten und Wartehallen. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung für Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch gemeinsame Rad- und Gehwege. Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von jeweils 1,5 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze, der gereinigt werden muss und winterdienstlich zu behandeln ist. Saisonal bedingte Sonderleistungen wie Laubentfernung oder Wildkrautbeseitigung gehören ebenfalls dazu.
Die entsprechenden Regelungen über die Zuständigkeit der Straßenreinigung durch die Stadt Königs Wusterhausen regelt die Straßenreinigungs- und Straßenreinigunggebührensatzung der Stadt Königs Wusterhausen mit dem anhängendem Straßenverzeichnis. Der Reinigungspflichtige kann die Reinigungspflicht sowie den Winterdienst an einen Dritten übertragen. Für eine ausreichende Haftpflichtversicherung des Beauftragten ist seitens des Reinigungspflichtigen zu sorgen.
Benutzungsgebühren
Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung sowie den Winterdienst der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren auf der Grundlage der oben genannten Satzung. Die Gebühren richten sich nach der geltenden Straßenreinigungs- und gebührensatzung der Stadt Königs Wusterhausen. Zur Gebührenberechnung für die Straßenreinigung und den Winterdienst wird das Umlageverfahren nach Frontmetermaßstab angewandt. Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden diese Grundstücksseiten auch zugrunde gelegt.
Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.
Die Gebührenpflicht erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird.
Ein Minderungsanspruch besteht nicht, wenn für weniger als 3 Monate die Reinigung insbesondere wegen Straßenbauarbeiten eingeschränkt werden muss.
Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr. Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des auf den Wechsel folgenden Monates gebührenpflichtig.
Ansprechpartner
Bei Fragen im Zusammenhang mit versäumter oder unzureichend ausgeführter Anliegerpflicht:
Was ist unter dem Begriff Straßenreinigung zu verstehen?
Der Begriff Straßenreinigung fasst alle Pflichten und Leistungen die mit der Reinigung innerhalb eines bestimmten Gebietes (bewohntes Gemeindebiet der Stadt Königs Wusterhausen) in einem definiertem Umfang zusammen. Gemeint sind hierbei in der Stadt folgende Bereiche (auch § 1 der Straßenreinigungs-satzung) :
- Fahrbahnen (Straßen einschließlich der dazu gehörenden Anlagen)
- Gehwege (befestigt oder unbefestigt)
- Plätze und sonstige Bereiche (wie z. B. Bereiche zwischen Grundstücksgrenzen und Straßen)
Wer ist für die Straßenreinigung verantwortlich?
Die Reinigungspflichten für die Anwohner und sonstige Verpflichtete zur Reinigung von Straßen, Wegen und Plätzen ist in der aktuellen Straßenreinigugnssatzung der Stadt Königs Wusterhausen (vgl. u. a. § 1 bis 3 der Satzung) geregelt.
Demnach sind alle öffentlichen Straßen, Plätze, Fußgängerzonen, Gehwege undÜberwege innerhalb der geschlossenen Ortslage, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur die Ortsdurchfahrten zu reinigen. Zur Fahrbahn gehören auch ausgewiesene Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen, Bushaltestellenbuchten und Wartehallen, welche entsprechend der Satzung seitens der Kommune gereinigt werden müssen.
Die Reinigungspflicht ist teilweise den Anliegern übertragen (§ 2 der Straßenreinigungsatzung). Vereinfachend kann man sagen, dass der Anlieger für den Bereich vor seinem Grundstück bis zum Fahrbahnrand zur Reinigung verpflichtet ist. Ausnahme bildet hier die Reinigungsgruppe V der Straßenreinigungssatzung der Stadt. Die einzelnen Reinigungsgruppen sind in der Straßenreinigungssatzung aufgeführt.
Wenn der bzw. die Grundstücksbesitzende der Pflicht nicht nachkommt, kann dies mit einer Geldbuße geahndet werden.
Wer ist für den Winterdienst verantwortlich?
Der Winterdienst ist in der aktuellen Straßenreinigungssatzung der Stadt Königs Wusterhausen geregelt (vgl. u. a. § 1 bis § 3 ).
Vereinfachend kann gesagt werden, dass die Anlieger*innen für den Gehwegbereich und die Stadt für die Straßen zuständig sind. Ausnahmen sind in der Gruppe I und V der Anlage zur Straßenreinigungssatzung geregelt.
Danach sind Grundstückeigentümer*innen sowie Eigentümergemeinschaften, Mieter*innen oder Nutzungsberechtigte von Anliegergrundstücken verpflichtet, nach Schneefallende bzw. nach dem Entstehen von Eisglätte, unverzüglich den fußläufigen Bereich zu räumen und/oder zu streuen. Die Räum- und Streupflicht ist eventuell auch durch andere Regelungen (wie z.B. Mietvertrag) auf die Mieter*innen vor Ort übertragen. Eine generelle Befreiung vom Winterdienst ist nicht möglich. Kann jemand aus gesundheitlichen Gründen seiner Winterdienstpflicht nicht nachkommen, sollte er*sie auf die Unterstützung von Nachbarn oder auf professionelle Hilfe zurückgreifen. Gartenbaubetriebe, Gebäudereinigungs-, Hausmeister- oder Reinigungsbetriebe bieten diesen Service an. Die Gelben Seiten helfen Ihnen bei der Suche nach geeigneten Firmen weiter.
Was unterliegt der Reinigung?
Antwort gibt hierauf die Straßenreinigungssatzung im (§ 2 der Straßenreinigungssatzung). Als Faustregel gilt : „Alles, was in dem zu reinigenden Bereich nicht hingehört, ist ein Fremdkörper und unterliegt der Reinigungspflicht!" Fremdkörper sind beispielsweise: Sand, Schmutz und ähnliches, Papier, Laub, Äste, Glas, Dosen und Unkraut in/auf befestigten Gehwegen.
Wo muss gereinigt werden?
Der Spruch: „Jeder kehre vor seiner eigenen Tür“ kommt aus dem preußischen Wegerecht und soll verdeutlichen, wofür ein jeder mit der Reinigung verantwortlich ist. Heute regeln Straßenreinigungssatzungen die Rechte und Pflichten. Nach § 2 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Königs Wusterhausen wurde die Reinigungspflicht teilweise den Anliegern übertragen. Bei der Stadt verbleibt die Reinigung der Straßen, öffentlicher Plätze und Bereiche, an denen Verpflichtungen der Stadt im Ausfluss der Bestimmungen der Straßenreinigungssatzung erwachsen (z. B. Bushaltestellen, Buswendestellen, Radwege und eigene Anliegerpflichten).
Der Anlieger reinigt entsprechend der Einordnung seiner Straße in eine Reinigungsgruppe (§ 2 der Straßenreinigungsatzung sowie die Anlage dazu) im Bereich seiner Straßenfront von seiner Grundstücksgrenze bis zum Straßenrand. Ausnahmen bilden hierbei die Reinigungsgruppe I und V. Als Gehweg ist bei Fehlen eines ausgebauten Gehwegbereiches der Randbereich der Fahrbahn anzusehen.
Sonderregelungen bestehen in verkehrsberuhigten Bereichen, Zeichen 325 der Straßenverkehrsordnung, ohne gesonderten Gehwegbereich. Hier gilt als Gehweg ein Streifen von jeweils 1,5 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze, der zu reinigen ist.
Warum Reinigungsgebühren?
Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführten Leistungen – Straßenreinigung und Winterdienst – Benutzungsgebühren (§ 4 bis 6 der Straßenreinigungssatzung), die im Umlageverfahren auf der Grundlage des Frontmetermaßstabes berechnet werden. Durch die Einbeziehung aller Beteiligten (also auch der Anlieger, die als Hinterlieger nicht direkt an der erschließenden Straße liegen), die von diesen Leistungen profitieren, wird versucht, die Lasten der Reinigung gleichmäßig zu verteilen. Dabei fließen lediglich 75 % der Gesamtkosten der Straßenreinigung in die Gebührenrechnung ein. Der Rest dieser Kosten wird seitens der Stadt getragen.