Rathaussaal wird für angekündigte Veranstaltung am 28. August nicht zur Verfügung gestellt
Statement
Aus gegebenem Anlass teilt die Stadt Königs Wusterhausen mit, dass die für den 28. August angekündigte Veranstaltung im Rathaussaal nicht stattfinden wird.
Ursprünglich hatte SHIA e. V. den Rathaussaal für die Durchführung eines „Workshops Beteiligung“ angefragt. Auf dieser Grundlage wurde der Raum zunächst reserviert. Ein Vertrag über die Nutzung des Rathaussaals war damit noch nicht zustande gekommen. Auf Grundlage der ursprünglichen Anfrage war der tatsächliche Charakter der Veranstaltung für die Stadt zunächst nicht erkennbar.
Erst aus der später veröffentlichten Bewerbung der Veranstaltung wurde für die Stadt erkennbar, dass die tatsächliche Ausgestaltung hinsichtlich der beteiligten Akteure, des Formats und der Inhalte wesentlich über die ursprüngliche Anfrage hinausgeht.
Zu den in der Bewerbung genannten beteiligten Akteuren gehören die Bürgerinitiative KW Stinkt’s und Faba Konzepte e. V. . Insbesondere wurde aus der öffentlichen Bewerbung deutlich, dass es sich um eine Demonstrations-veranstaltung handelt. Diese Ausgestaltung war weder Gegenstand der ursprünglichen Anfrage noch mit der Stadt abgestimmt.
Nach den geltenden Nutzungsbedingungen werden städtische Räume für Veranstaltungen dieser Art nicht zur Verfügung gestellt. Die Stadt hat daher entschieden, den Rathaussaal für die angekündigte Veranstaltung am 28. August nicht zur Verfügung zu stellen. Die Reservierung wurde aufgehoben und die Antragstellerin entsprechend informiert.
Die Stadt stellt zudem klar, dass das Bündnis für Familie Königs Wusterhausen nicht Veranstalter der angekündigten Veranstaltung ist. In den veröffentlichten Veranstaltungsinformationen wurde das Bündnis ohne vorherige Abstimmung als Veranstalter beziehungsweise Einladender aufgeführt. Auch die Verwendung des Logos des Bündnisses war nicht abgestimmt.
Die Antragstellerin wurde aufgefordert, diese Angaben zu korrigieren.
Die Entscheidung der Stadt beruht ausschließlich auf der tatsächlichen Ausgestaltung der Veranstaltung, ihrer Abweichung von der ursprünglichen Raumanfrage sowie den geltenden Nutzungsbedingungen für städtische Räumlichkeiten.
